128 5. Anhang.
2. Berluft Dur Verzicht.
Belgien.
Da3 im Ausland geborene Kind eine? Belgiers, der jelbit im
Ausland geboren ilt, fann die belgifche Staatsangehörigteit ablehnen,
wenn e3 eine fremde Staat3angehörigfeit befißt (Gejeh dom 8. uni
1909, Artifel 12).
Srantreid.
über da8 Ablehnungsrecht der in Yrankfreich geborenen Kinder von
Ausländern und der minderjährigen Kinder don Ausländern, die jich
in rranfreih naturalifieren lajjen, vgl. oben I Nr. 4, 6 und 7.
Großbritannien.
Wer die britifche Staaisangehöärigfeit durch Geburt im Snland er-
worben hat, Tann fie nad) Eintritt der Volljährigkeit durch ordnung»
mäßige Erflärung aufgeben, wenn er durch die Geburt auch eine fremde
Staatdangehörigfeit erworben hat und jie zur Zeit der Abgabe der Er-
Härung nodh befißt. Da3 gleiche gilt für eine im Ausland geborene Per»
fon, deren Bater britifcher Untertan ift (Raturalifationsalte 1870 s. 4).
Wer die englifde Staat3angehörigkeit durdy Naturalifation er-
worben hat, fann auf fie nur verzichten, wenn die3 durch einen Staat
vertrag vorgelehen ift (a. a. D., s. 3).
Stalien.
Ver voridhriitsmäßig auf die italieniihe Staatsangehörigkeit ver-
ichtet und feinen Wohnfib in da3 Ausland verlegt, verliert die ita-
ieniche Staat3angehörigfeit (Bürgerliches Gejehbudh vom 25. Suni 1865,
Artifel 11 Abi. 1 Nr. 1).
Ter Berluft erjtredt fi) auch auf die Ehefrau und die minder-
jährigen Kinder, e3 jei denn, daß fie ihren Wohnfig im Königreiche
behalten (a. a. D., Artifel 11 Abf. 2).
Niederlande.
Wegen de3 Ausichlagungsteht3 der in die Naturalifation einbe-
griffenen Kinder vgl. oben I Nr. 4.
Sfterreid,
Stillfehweigender Verzicht Tann angenommen erben bei Aus-
wanderung, Erwerb einer fremden Staatdangehödrigfeit und Eintritt in
fremde Stantddienfte.
Vereinigte Staaten von Amerifa.
Das ameritanifhe Bürgerrecht Fann durdy Verzicht aufgegeben
werden (Revised Statutes 1999).
Ein Verzicht wird auch angenommen bei demjenigen, der au3 dem
Heere3- oder Seedienjt dejertiert oder nach rechtmäßiger Anwerbung ben
Anmwerbung3bezirt oder die Vereinigten Staaten verläßt, um fich ber
Aushebung zu entziehen (Revised Statutes, s. 1996, 1998).