Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

8 2. Das Reichd- und Staatdangehörigleitägeieb. 
vom 11. Aug. 1919 da8 Wort „Staat” nit ganz ausımerzen fan 
und in Xrt. 110 von der „Staatsangehörigkeit in den Ländern” 
Spricht, vgl. auch Art. 137, 138, 139, 147, 150 un. a. Die „Landes”’ange- 
hörigkeit nach Art. 16 AB. ift gleichbedeutend mit der Staatsangchörig- 
feit nach Art. 110. 
Die Zahl der Bundesjtaaten, wie fie im Art. 1 der RB. von 
16. April 1871 aufgezählt find, hat fich inzwifhen vermindert, Da das 
Gebiet von Soburg mit Bayern vereinigt worden ift und die übrigen 
thüringishen Staaten ji zu einem Lande „Thüringen zufammen- 
gefchloffen haben; jiehe hierüber Anm. 2B zu 8 3. Pie Bereinigung 
Balded-Ryrmont3 mit Preußen fteht bevor. 
7. 3m AS der Staatsangehörigfeit vder unmittelbaren 
NReichsangehörigfeit it diejenige Perfon, in der ein Ermwerbsgrund 
für die Staat3angehörigfeit ($ 3) oder für die unmittelbare Neic)3- 
angehörigfeit (88 33FF.) vorliegt, ohne daß ein Berluftgrund ($ 17) dazu 
gefommen if. 
Für den Erwerb und Berluft der Staat3angehörigfeit und un- 
mittelbaren Reichsangehörigfeit find diejenigen gejeglichen Beitimmun- 
gen maßgebend, die zu der Zeit in Geltung waren, ald die den 
Erwerb oder Berluft begründende Tatjahhe eintrat. E3 gilt aljo in 
Bayern bis zum 13. Mai 1871 das Edift über das Andigenat (Beil. I 
zu Tit. IV S 1 der PBerfaffungsurfunde bes Königreich Bahern vom 
26. Mai 1818), vom 13. Mai 1871 bi3 zum Snfrafttreten diefe3 Ge- 
jebe3 bildet da3 NG. über die Erwerbung und den Berluft der Bunde3- 
und Staat3angehörigfeit vom 1. Juni 1870 die entjcheidende Grund- 
lage. GEntfpredhendes gilt don den heute gegenjtandslos geivordenen 
Beftimmungen über den Berluft der Staatsangehörigkeit wegen Nicht- 
erfüllung ber Wehrpflicht (88 26, 27 RSt®.). 
Für die unmittelbare Neichsangehörigfeit bildete früher die Grund- 
lage $ 9 des Schußgebiet3ß. in der Fafjung vom 10. Sept. 1900 
(RIBL. S. 815). 
8. ‚Beitrittene Rechtsanjprüche und VBerbindlichleiten in bezug auf 
den Bejib der Reichg- und Staatsangehörigkeit find in Bayern Ver- 
waltungärecdhtsfachen (Art. 8 Ziff. 1 BEHS.; vgl. Hierzu Dyroff, 
Bayer. Ber. -Serichtsgefeg 5. Aufl. ©. 272 Ff., Anmerfungen zu Art. 8 
Ziff. 1 B6HG.). Erfte Inftanz find die Bezirfsverwaltungsbehärden, 
in Münden ift die Polizeidirektion (Polizeiämter) zuftändig (Vollz3d. 
sc) Zweite und lebte Snjtanz ift der Verwaltungsgerichtshof (Art. 9 
Diefer Infjtanzenzug greift jedoch nur dann Plab, wenn der Be 
fi der Reih3- und Staat3angehörigfeit an fich beftritten wird; bildet 
der Bejih der Reichd- und Staatsangehörigfeit nur die Vorausjekung 
für ein behauptetes, aber bejtrittenes Recht, dann ift Diefe Vorausfegung 
in dem für ben beftrittenen NRechtsanfpruch vorgefchriebenen Verfahren 
als Bivifchenpunkt zu behandeln. (Seftitellung des Befiges ber Neichd- 
oder einer beutihen Staatsangehörigkeit al3 VBoraudfegung für den 
Anfpruh auf Verleihung der bayerischen Staatsangehörigfeit VCH. 
3b. 16 ©. 116; über bie Frage der Staatsangehörigfeit im armen- 
rechtlichen Verfahren fiehe BEIT, UWG. 2. Aufl. Anm. 2 zu $1). 
Behauptet eine Perfon, ein Deuticher zu fein, fo liegt eine jtrei- 
tige ‚Verwaltungsrechtsfache auch) bann vor, wenn die ausländifche 
 
	        
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