2, Abfcynitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundezftante. 83. 11
Zweiter Abjchnitt.
Staatsangehörigkeit in einem Bundesitaate.
83.
Die Staatsangehörigfeit in einem Bundesstaat wird erworben !-*?
1. dur) Geburt ($ 4),
2. durch Legitimation ($ 5),
3. dur Eheichließung (8 6),
4. für einen Deutfchen durch Aufnahme? ($$ 7, 14, 16),
5. für einen Ausländer? durch Einbürgerung (85 8 big 16).°
1. Die im Eingang des 8 2 des früheren Gefeged enthaltenen
Worte „fortan nur” murben weggelafjen, da Die Abficht des Gefeges,
die bier zu regelnden Gründe für den Erwerb der Staat3angehörigfeit
er jaöptend aufzuzählen und ihnen feine rüdwirtende Kraft zuzu-
billigen, aud) ohne diefe Worte aus der Faffung deutlich hervorgeht.
Die Borjchrift im ziveiten Abfaß bes "früher geltenden Gefjeßes, monad
die Adoption (Annahme an Kindes Statt) für fi allein den Erwerb
der Staat3angehörigfeit nicht bewirkt, mar aus dem gleichen Grunde
"entbehrlich, ebenfo der $ 12 de3 früheren Gefeßes, daß der Wohnfig
innerhalb eines Bundesftaates für fih allein die Staat3angehörigkeit
nicht begründet.
2. Andere dentbare Eriwerbsarten, wie die auf Optionsperträgen
mit ausländifhen Staaten, auf Gebietserwerbungen oder auf Gebiet:
änderungen beruhenden, fommen für die Regelung durch Diefeg Gefeß
nit in Betracht, fie find nad) den einjchlägigen Staat3verträgen oder
bejonderen Gejeben zu beurteilen.
A. Un Gebiet3erwerbungen, die Einfluß auf die Staat
angehörigleit hatten, find zu erwähnen:
a) für Die Elfaß-Lothringer ber deutich-franzdfiiche Frie-
densvertrag vom 10. Mai 1871 (RGBL. ©. 223):
b) für die Helgoländer das RG. vom 15. Dez. 1890 (REGBT.
©. 207) betr. Die Vereinigung von Helgoland mit dem PDeutfchen Reiche.
B- Sebiet3änderungen oder Neubildungen von Ländern
innerhalb Deö Deutichen Reich werden regelmäßig auch die Staats
angehörigfeit der Gebiet3bewohner berühren; fie erfolgen gemäß Art. 18
der RB. vom 11. Auguft 1919 durd) Reichsgefeß. Solcher Reichsgejeße
ind bisher ziwei*) ergangen:
a) Das Gejeß betr. die Vereinigung Coburg mit
Bahern vom 30. April 1920 (ROBT. ©. 842):
5 1. Das Gebiet von Coburg wird mit dem Lande Bayern
bereinigt.
_*) Da3 Neichögefeh betreffend Oberfchlefien vom 27. Nov. 1920,
RED. S. 1987 — Bildung eines Landes Oberfchlefien und Erwerb ber
oberfchlefiichen Staatsangehörigfeit — hat vorläufig nur theoretifche
Bedeutung.