2. Abfchnitt. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. 84. 13
4. Der Entwurf gebraudite für den Ertverb der Staatsangehörigfeit
durch einen ne oder Außländer in gleicher Weife den Ausdrud „Aufe
nahme”, weil fich) der Erwerb in beiden Fällen in feinem Wefen und
feinen redhtlihen Wirfungen nicht unterjcheide.
Mit Rüdficht darauf, daß die Vorausfegungen beider Eriverb3-
arten verjchieden find, Hat der Neichdtag die frühere Unterfcheidung
der beiden unmittelbaren Erwerb3arten beibehalten, ftatt de3 Wortes
„Raturalifation” aber den Begriff „Einbürgerung“ gefeßt.
5. Ver Ausdrud ‚„Ausländer” umfaßt auch die Staatlofen.
6. Außer den 888 bis 16 behandeln aber aud) die 8$ 26 Abf. 3,
30, 31 und 32 Abi. 3 Fälle von Einbürgerung. _
S 4.
I Durch die Geburt? erwirbt das eheliche? Kind eines Deutjchen
die Staat3angehörigfeit * des Vater3d, das uneheliche® Kind einer
Deutichen die Staatsangehörigfeit* der Mutter.
1 Ein Kind,”.8da3 in dem Gebiet eines Bundesitaat3? auf-
gefunden wird (SFindelfind), gilt!? bis zum Bemweife de3 Gegen=
teil3 ala Rind eines Angehörigen diefes Bundesitaat?.
1. bj. 1 entjpriht_dem früher geltenden NRedht und betont den
Grundjag der Abftammung (ius sanguinis) gegenüber dem Erwerb
der Staat3angehörigfeit auf Grund des Geburt3 drtes (ius soli).
Wer die Eigenjchaft als Deutjcher auf Grund der Abjtammung in
Unfpruh nimmt, muß nadhmweifen, daß fein Bater, vder wenn er
außerehelich geboren ijt, daß feine Mutter „Deuticher” war. AS Be-
mweismittel dienen nicht nur Urfunden über den Erwerb oder den Bejik
der Staat3angehörigfeit, fondern aucd Belege über den Beliß und Die
Ausübung von Rechten oder über die Erfüllung von Pflichten, Die
den Befiß der Staatsangehörigfeit zur Vorausfegung haben. E3 Tom-
men in3befondere in Betracht der frühere Befi eines Heimatrechte3 in
Bayern, der Befib de3 Gemeindebürgerredht3, die Ausübung von Wahl«-
vechten, welche den Befiß einer deutihen Staat3angehörigfeit zur Bor»
ausfegung haben, und die Erfüllung der Militärdienftpflicht. Um eine
möglihjt rajche und Sichere Feititellung der Staatsangehörigfeit, Die
durch Abjtammung erworben wurde, zu erinöglichen, ift e3 notwendig,
daß nicht nur die Privaten, fondern aud) die Gemeindeverwaltungen
und Beljörden alle Urfunden und Alten, die mittelbar oder unmittelbar
über die Staat3angehörigfeit Auffchluß geben, wie in3bejondere P2er-
ehelichungsaften, Berzeichnifje der Bürger, Heimatberedhtigten, Wahl-
berechtigten, möglichft lange und jorgfältig aufbewahren, und daß die
Gemeinden von allen neuanziehenden Perjonen forgfältig den Nacdh-
weis über ihre Staatsangehörigfeit verlangen.
2, Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt tritt un-
abhängig davon ein, ob die Geburt im Inland oder Ausland erfolgt.
3. Die Ehelichkeit eines Kindes ift nach dem einfchlägigen bürger-
lihen Necdhte zu beurteilen, und zwar ijt für die Ehelichfeit der Rinder
eine Deutfchen das deutiche Necht- maßgebend (Art. 18 6. BGB.).
Art. 18 des EG. zum BGB. Tautet: