Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2.  Abfchnitt.  Staatsangehörigfeit  in  einem  Bundesftaate.  84.  13

4.  Der  Entwurf  gebraudite  für  den  Ertverb  der  Staatsangehörigfeit
durch  einen  ne  oder  Außländer  in  gleicher  Weife  den  Ausdrud  „Aufe
nahme”,  weil  fich)  der  Erwerb  in  beiden  Fällen  in  feinem  Wefen  und
feinen  redhtlihen  Wirfungen  nicht  unterjcheide.

Mit  Rüdficht  darauf,  daß  die  Vorausfegungen  beider  Eriverb3-arten
  verjchieden  find,  Hat  der  Neichdtag  die  frühere  Unterfcheidung
der  beiden  unmittelbaren  Erwerb3arten  beibehalten,  ftatt  de3  Wortes
„Raturalifation”  aber  den  Begriff  „Einbürgerung“  gefeßt.

5.  Ver  Ausdrud  ‚„Ausländer”  umfaßt  auch  die  Staatlofen.

6.  Außer  den  888  bis  16  behandeln  aber  aud)  die  8$  26  Abf.  3,
30,  31  und  32  Abi.  3  Fälle  von  Einbürgerung.  _

S  4.

I  Durch  die  Geburt?  erwirbt  das  eheliche?  Kind  eines  Deutjchen
die  Staat3angehörigfeit  *  des  Vater3d,  das  uneheliche®  Kind  einer
Deutichen  die  Staatsangehörigfeit*  der  Mutter.

1  Ein  Kind,”.8da3  in  dem  Gebiet  eines  Bundesitaat3?  aufgefunden
  wird  (SFindelfind),  gilt!?  bis  zum  Bemweife  de3  Gegenteil3
  ala  Rind  eines  Angehörigen  diefes  Bundesitaat?.

1.  bj.  1  entjpriht_dem  früher  geltenden  NRedht  und  betont  den
Grundjag  der  Abftammung  (ius  sanguinis)  gegenüber  dem  Erwerb
der  Staat3angehörigfeit  auf  Grund  des  Geburt3  drtes  (ius  soli).

Wer  die  Eigenjchaft  als  Deutjcher  auf  Grund  der  Abjtammung  in
Unfpruh  nimmt,  muß  nadhmweifen,  daß  fein  Bater,  vder  wenn  er
außerehelich  geboren  ijt,  daß  feine  Mutter  „Deuticher”  war.  AS  Bemweismittel
  dienen  nicht  nur  Urfunden  über  den  Erwerb  oder  den  Bejik
der  Staat3angehörigfeit,  fondern  aucd  Belege  über  den  Beliß  und  Die
Ausübung  von  Rechten  oder  über  die  Erfüllung  von  Pflichten,  Die
den  Befiß  der  Staatsangehörigfeit  zur  Vorausfegung  haben.  E3  Tommen
  in3befondere  in  Betracht  der  frühere  Befi  eines  Heimatrechte3  in
Bayern,  der  Befib  de3  Gemeindebürgerredht3,  die  Ausübung  von  Wahl«-vechten,
  welche  den  Befiß  einer  deutihen  Staat3angehörigfeit  zur  Bor»
ausfegung  haben,  und  die  Erfüllung  der  Militärdienftpflicht.  Um  eine
möglihjt  rajche  und  Sichere  Feititellung  der  Staatsangehörigfeit,  Die
durch  Abjtammung  erworben  wurde,  zu  erinöglichen,  ift  e3  notwendig,
daß  nicht  nur  die  Privaten,  fondern  aud)  die  Gemeindeverwaltungen
und  Beljörden  alle  Urfunden  und  Alten,  die  mittelbar  oder  unmittelbar
über  die  Staat3angehörigfeit  Auffchluß  geben,  wie  in3bejondere  P2erehelichungsaften,
  Berzeichnifje  der  Bürger,  Heimatberedhtigten,  Wahlberechtigten,
  möglichft  lange  und  jorgfältig  aufbewahren,  und  daß  die
Gemeinden  von  allen  neuanziehenden  Perjonen  forgfältig  den  Nacdhweis
  über  ihre  Staatsangehörigfeit  verlangen.

2,  Der  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  durch  Geburt  tritt  unabhängig
  davon  ein,  ob  die  Geburt  im  Inland  oder  Ausland  erfolgt.

3.  Die  Ehelichkeit  eines  Kindes  ift  nach  dem  einfchlägigen  bürgerlihen
  Necdhte  zu  beurteilen,  und  zwar  ijt  für  die  Ehelichfeit  der  Rinder
eine  Deutfchen  das  deutiche  Necht-  maßgebend  (Art.  18  6.  BGB.).
Art.  18  des  EG.  zum  BGB.  Tautet: