16 2. Das Neichd- und Staatzangehörigfeitsgefek.
gegen den anderen Bundesjtaat und noch viel weniger gegen das As»
land auf Feftftellung der Staatsangehörigfeit offen. Der gejebliche Ver-
treter des Kindes Tann aber gegen den Staat, befjen ner nach
feiner Auffalfung das Syindelfind ijt, die Teitjtellung diefer Staatsange-
aloflen. nach den gejeßlichen Yyormen de3 betreffenden Staates ver
anlaffen.
8 5.!
Eine nad) den deutjchen Gejegen wirfjame? Legitimation? durd)
einen Deutschen begründet? für das Kind’ die Staatsangehürig-
fett des Waters. ®
1. Tiefer Baragraph regelt im Anjchluß an $ 4 de3 früheren
Bejeßes einen Ermwerbsgrund der Staatdangehörigfeit nur für unehe»-
liche Kinder, und zwar ift es gleichgültig, ob das uneheliche Kind
noch die mit der Geburt erworbene Staatsangehörigfeit-bejigt, oder ob
ed inzwiichen mit oder ohne jeine Mutter eine andere Staatdangehörige
nid erworben hat. Auf die Staat3angehdrigkeit der Mutter fommt e3
nicht an.
3, Der Entwurf hatte jolgende Yaljung:
„Durch die von einem Deutfchen nach den deutjchen Gefegen
Bbemirfte Xegitimation erwirbt da3 Rind die Staatsangehörtg-
feit des Baters.”
Beide Tzalfungen kommen zum gleichen Endergebnis. DBer Eıit-
wurf hatte unmittelbar auf das geltende bürgerliche Recht veriwiejen.
Die Faffung des Gefebes läßt auch eine nach ausländifchem Recht er-
folgte Legitimation zu, wenn fie nur nach Deutfjhem NRedte wirftjam
ft. Art. 22 CC. BGB. verlangt aber für die Wirffamfeit der XLegiti-
mation durch einen Deutfchen, daß dieje den Grundfäßen des deutjchen
Nechhte3 entipriht. Tas -Gejeb Fommt aljo auf dem Ummege über
Kollifionsnormen (Art. 22 €6. BGB.) zu dem gleichen Hiele, zu dem
der Entwurf unmittelbar gelangen mollte.
3. Al3 eine nach den deutjchen Gejeßen wirffame Kegitimation
fonmt jet nur mehr die Buch nahfolgende Ehe .(8F171IFF.
BGB.) oder durch Ehelihfeitserflärung (SS 1723 ff. BGB.) in
Betradht. Für die Zeit vor Inkrafttreten diefes Gejeßes ift Das jemeils
geltende bürgerliche Recht zu beachten (Art. 209 EG. BGB.).
Rah 8 1719 BGB. erlangt ein uneheliches Kind dadurch, daß
jih ber Bater mit ber Mutter verheiratet, mit der Chejchließung die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. Dieje Wirfung tritt Eraft
Sefeges und felbft gegen den Willen der Ehejchließenden in dem Augen«
blid ein, da die Ede als gefchloffen gilt. Eine Zuftimmung vder fonjtige
Mitwirkung des Kindes oder feines gefeglichen Vertreters findet nicht jtatt.
Wenn 8 1722 BGB. beftimmt, daß die Ehejchließung zwischen dei
Eltern für die Abfömmlinge des unehelihen Kindes die Wirkungen
der Legitimation audy dann habe, wenn das uneheliche Kind felbft vor
der Chefchliekung geftorben fei, fo bewegen fi dDiejfe Wirkungen der
Legitimation nur auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes. Der
Erwerb ber Staat3angehdörigfleit des Bater3 wird burd). Die
Legitimation nur für ba3 lebende außerehelihe Kind und Durd) die-