Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Betriebskrankenkassen  —  Beurkundung  135

gewerbliche  Arbeiter  ergangenen  Bestimmungen  über  Schadenersatz  bei
Vertragsbruch  und  Verleitung  dazu  (s.  Arbeitsvertrag)  gelten  hier  gleichfalle
  (§  133e).  Die  Gründe  für  sofortige  Lösung  des  Dienstverhältnisses
geben  §§  133b—1334.7  Für  Zuwiderhandlungen  der  B.  ist  neben
diesen  der  Gewerbeunternehmer  nur  dann  strafbar,  wenn  die  Ubertretung
  mit  seinem  Vorwissen  begangen  wurde  oder  wenn  er  es  bei
Beaussichtigung  oder  Auswahl  der  B.  an  der  erforderlichen  Sorgfalt
fehlen  ließ  (§  151  1).  Bei  der  Arbeiterversicherung  (s.  d.  VIII,  IX)  haften
die  B.  dann,  wenn  ihnen  die  Besorgung  der  erforderlichen  Anzeigen
und  Nachweise  übertragen  worden  ist.  Bei  den  Gemeindeleistungen
(L.  d.  IX  1  a)  haben  sie  Anspruch  auf  Abzug  von  16.  Uber  die  Versicherung
  der  B.  s.  Invalidenversicherung  I,  Unfallversicherung  Al.

m  Falle  von  §  133c  ist  die  Aufhebung  nur  wegen  erheblicher  Ehrverletzung
  zulassig  (Reichsger.  19.  Nov.  1901,  Reger  XXII  190).

Betriebskrankenkassen  s.  Krankenversicherung  C  III.

Betstühle  s.  Kirchenstühle.

Bettelbriefe.  Das  Schreiben  von  B.  wird  mit  Geld  bis  zu
30  Ml.  event.  Haft  bestraft  (Arm.  O.  vom  22.  Okt.  1840  S.  257  §  105,
s.  Armenwesen  VI  1).

Bettler.  Uber  ihre  Behandlung  und  Bestrafung  s.  Armenwesen
  VI.

Beurkundung.  I.  Bei  den  Verwaltungsbehörden  steht
das  Recht,  Protokolle  mit  der  Wirkung  öffentlichen  Glaubens  aufzunehmen,
  sowie  zur  Beglaubigung  von  Abschriften  nach  Ges.  und  AV0O.
vom  20.  Mai  1867  S.  131,  134,  1)  denjenigen  zu,  mit  deren  Stelle  es
ein  für  alle  Mal  verbunden  ist,  2)  den  Ahzessisten  und  Expedienten,
denen  es  für  ihre  Person  erteilt  wird  (Ges.  §§  1,  9  2).

1.  Die  unter  1  fallenden  Personen  sind  in  §  1  der  A#0O.  für
alle  Verwaltungszweige  namhaft  gemacht.  Hinzukommen  die  Standesbeamten
  (VO.  vom  12.  Juli  1899  S.  159  8§  8),  die  Direktoren  der
Gefangenanstalten  (BO.  vom  16.  Alärz  1878  S.  23,  VO.  vom  4.  Aug.
1881  S.  159  und  16.  Okt.  1899  S.  469),  die  Oberforstmeister  und  eine
Anzahl  Dienststellen  der  Staatseisenbahnverwaltung  (VO.  vom  18.  Dez.
1879  S.  422,  15.  März  1899  S.  83  und  23.  Okt.  1900  S.  926),  der
Direktor  des  Statistischen  Bureaus,  der  Landstallmeister,  die  Bezirksärzte,
  der  Badedirektor  zu  Elster  nebst  Stellvertreter,  die  Gewerbeinspektoren
  nebst  Assistenten  (BO.  vom  1.  Juni  1881  S.  129),  die
Direktoren  der  Frrenklinik  der  Universität  zu  Leipzig  (VO.  vom  2.  NMlärz
1882  S.  64),  die  Oberförster  und  Landbauinspektoren  (BO.  vom  2.  Febr.
1883  S.  5),  die  bei  der  Oberrechnungskammer  angestellten  Revisionsbeamten
  (VO.  vom  3.  Mai  1886  S.  93),  der  städtische  Branddirektor
und  Brandmeister  zu  Dresden  (VO.  vom  17.  Febr.  1890  S.  24),  der
Direktor  des  städtischen  Arbeitshauses  daselbst  (VO.  vom  21.  Mai  1890
S.  83),  der  Direktor  des  Großen  Gartens  zu  Dresden  (VO.  vom  14.  Juli
1890  S.  93),  gewisse  Beamte  der  Königl.  Sammlungen  und  Königl.