Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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stehung des Brandes, sondern, wenn ei 
5 / ein Anspruch auf Schäd » 
de Landesanstalt stattfindet, auch über die Wirkung lu ——- zn 
ie durch die Löschanstalten verursachten Schäden, die nach allen Rchn ie über 
Fahinen errbrungen vorzunehmen, oder aber, soviel die ntehanmgern 
sbaf Grkosf. mach *-- Ermessen den Brandversicherungsinspector eder. 
, - re, ihr geeignet scheine in ö « — 
sseri amit zu beaufttagen gnet scheinende, in öffentlicher Pflicht stehende 
814. d g 67 ist nach Nr. 10 noch unter Nr. 10,b einzuschalten: 
„Ob eine nach § 8 des Gesetzes vom 23. August 1862 verb — « Zu§67der 
ung besteht, ist durch Vergleichung der Catastrationsprotokoll mi ier ** 
handenen Deelarationen und Policen der mit Pri g 2c. mit den vor= vom 23. aAgust 
mit Privat- 6 1862. 
abgeschlossenen Versicherungen festzustellen." Vrivat Feuerversicherungsanstalten 
15. 5 68 erhält folgende Fassung: 
„Ueber die § 67 gedachten amtlichen Erb Zu § 68 der 
Gegenwart derjenigen Personen shen m““ 3 rorgun 90, die in aas r 
sowie der anwesend befindlichen Calami alten geleitet haben. 136297 
mitosen zu veranstalten sind, i 1862. 
und Stelle und unter Angabe de ten sind, ist an Ort 
aufzunehmen.“ 8 r zugezogenen Personen ein genaues Protokoll 
16. Der erste Satz von § 69 wird folgendermaßen abgeändert: 
„Der Brandversicherungsinspector hat womöglich d . » Zu § 69 der 
üntterstützung der anzustel » .gIcherLocalexpedtttonzurAusf.-Verord. 
17 zustellenden Erörterungen beizuwohnen.“ vom 23. August 
817. 1n Stele von § 70 tritt folgende Bestimmung: 1562. 
„Ueber jeden im Verwaltungsbezi Z Zu § 70 der 
ob ein Schaden aus der Unssburichergnockaf- uve dra wi gleichviel, kure 
sewie über jede durch calten Blitschla e ergüten ist, oder nicht, vom 23, Augus 
. , « g entstandene Zerstörung oder Beschädi 1862. 
ies Berscherungsvbseete hat die gunündige Veberte nah benbltesd !*nin 
** Stunden an die Brandversicherungscommission, jedoch ohne Bei 
n, Anzeige zu erstatten, diese Anzei ’Öi " 
gegebenen Zeit zum Abgange zu bringen.“ se Anzeigen auch innerhalb der an- 
18. Ansue § 73 gilt folgende Bestimmung: 3 
„Ueber jeden Brand sind Schädenacten zu « U§73der 
. alten A.. 
§ 68 vorgeschriebene Protokoll einzuverleiben? und ist denselben das au 
819. 74 erhält nachstehende Fassung: 1862. 
„Der Tag des Würderu ins i „ Zu § 74 der 
Instanz nach vorheriger incsemins s an drn 14n Behörde erster * 
zuleitender Vernehmung mit dem Brandversi usbruch des Brandes ein- 1869. 
· . rsicherungsinspector anzuse - « 
gleichen hat dieselbe wegen Bestellung der Ortszeugen das -*— 8 
26*
	        
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