Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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.  20.

Sogleich  nach  geschehener  Feststellung  werden  die  Kurse,  Preise  und
Frachten  in  Gegenwart  der  Maͤkler  von  einem  der  Boͤrsenkommissarien,  auf  den
Grund  des  Kurs-Regulirungsprotokolls,  in  das  Börsenbuch  eingetragen,  und
zwar  die  Kurse  von  jedem  Wechseltage;  von  Preisen  und  Frachten  aber  nur  die
Veränderung  seit  der  letzten  Notirung.

§.  21.

Aus  diesem  Buche  lassen  die  Makler  die  Preitkurante,  Kurs=  und  Frachtzettel

  zur  Vertheilung  an  ihre  Kunden  drucken;  es  ist  ihnen  aber  die  Versendung
derselben  nach  andern.  Orten  nicht  erlaubt.

g.  22.

Die  Kurs-  und  Frachtzettel  und  Preiskurante  sollen,  in  sofern  sie  mit  dem,
in  dem  §.  20.  gedachten  Börsenbuche,  und  dies  mit  dem  Kurs-Regulirungsprotokoll,
  übereinstimmen,  auch  in  Streitfaͤllen  den  richterlichen  Entscheidungen
zur  Grundlage  dienen.

§#.  23.

Die  Maͤkler  sind,  bei  eigener  Verantwortlichkeit,  verbunden,  die  von
ihnen  uͤber  abgeschlossene  Geschaͤfte  zu  ertheilenden  Schlußzettel  den  Kontrahenten
am  Tage  des  Abschlusses  des  Geschäfts,  oder,  wenn  der  Abend  darüber  herangekommen
  wäre,  spätestens  am  folgenden  Tage,  zuzuslellen.

§.  24.

Die  Börsenkommissarien  haben  zunächst  darauf  zu  sehen,  daß  die  Makler
ihren  Verpflichtungen  bei  der  Vermittelung  und  Abschlieung  der  Geschäfte,  wäh-=rend
  der  Dauer  der  Börsenversammlungen  und  bei  der  Regulirung  der  Kurse,
Preise  und  Frachten  nachkommen.

.  25.

Derjenige  Mäkler,  welcher,  ohne  sich  bei  den  Börsenkommissarien  mit
erheblichen  Hinderungsursachen  entschuldigt  zu  haben,  oder  für  eine  gewisse  Zeit
beurlaubt  zu  seyn,  aus  der  Börsenversammlung  wegbleibt,  oder  sich  späler,  als
fesigesetzt  ist,  einsindet,  oder  vor  deren  Schluß  enrfernt,  verfällt  in  eine  Strafe
von  Orei  Reichsthalern,  und  zwar  sollen  an  den  Haupt-Wechseltagen  die  Wechselmäkler
  von  Zwölf  bis  Ein  Uhr,  die  anderen  Mäkler  von  halb  Ein  bis  Ein
Uhr,  an  den  übrigen  Wochenragen  alle  Mäkler  von  halb  Ein  bis  Ein  Uhr
an  der  Börse  gegenwärtig  seyn.  Die  Abänderung  dieser  Stunden  bleibt  den
Aeltesien  der  Kaufmannschaft  vorbehalten.

Derjsenige  Mäkler,  welcher  von  der  Regulirung  der  Kurse,  Preise  und
Frachten  wegbleibt,  erlegt  eine  Geldbuße  von  Fünf  Thalern.  Derjenige  Mäkler,
welcher  den  Börsenkommissarien  die  Vorzeigung  seines  Taschenbuchs  verweigert,
verfällt  in  eine  Strafe  von  Zwanzig  Thalern.  Der  Makler,  welcher  Kurs-Blärter,
  Preiskurante  und  Frachtzektel  ausgiebt,  welche  mit  dem  Börsenbuche
nicht  übereinstimmen,  wird,  außer  in  dem  nachgewiesenen  Falle  eines  Oruckfehlers,
  den  Gerichten  zur  Besirafung  überwiesen.

(Jo.  1210.)  C.  26.