Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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auszuantworken,  nach  Ablauf  dieser  Zeic  aber  als  herrnloses  Guc  in  der  Acciserechnung
des  Orts,  unter  dem  Cap.  Insgemein,  zu  vereinnahmen.

b)  Für  die  übrigen  Waaren,  von  denen  die  Grenzaccisfe  durch  Beschlagnehmung  eines
  Theils  der  Ladung  gedeckt  worden  ist,  sind  die  gewöhnlichen  Quittungen  und  Grenzzettel
  auszustellen,  und  ist  deren  weiterer  Transport  nicht  aufzuhalten.

ad  §.  11.

Wenn  ein  fremder  Fuhrmann  nicht  mie  Cassenbillets  versehen  seyn  sollee,  und  deren
Einwechselung  am  Orte  niche  sofore  bewerkstelligen  könnte,  so  mag  von  ihm  an  deren
Stelle  baares  Geld  angenommen,  und  er  deshalb  nicht  aufgehalten  werden.

ad  F.  13.

a)  Wenn  die  Frachtbriefe  nicht  auf  Einwohner  inländischer  accisbarer  Seädte,  sondern
  auf  kandbewohner  gestellt  sind,  so  muß  die  Grenzaccise  sofort  auf  der  Grenzeinnahme
erlegt  werden;  sollen  insbesondere  Marerial=  und  Schnittwaaren  an  Krämer  auf  dem
hande  gelangen,  so  ist  dem  Fuhrmann  aufzugeben,  und  auf  dem  Grenzzektel  zu  bemerken,
daß  er  solche,  bei  zehn  Thalern  —.  —  Strafe,  in  der  Acciseeinnahme  der  nächsten
Stadt  anmelden  solle;  damit,  wenn  der  Krämer  zu  Beziehung  der  Waaren  aus  dem
Auslande  oder  kteipzig  berechtigt  ist,  daselbst  die  General.  Consumtion-Accise  erhoben,  im
entgegengesetzten  Fall  aber  die  Untersuchung  wegen  Uiberschreirung  der  Handelsconcession
eingeleitet  werde.

b)  Waaren,  die  in  die  Schönburgischen  Receßberrschofren  und  die  Herrschafe  Wildenfels
  gelangen,  sind,  ohne  Ausnahme,  sie  mögen  mit  Frachrbriefen  versehen  seyn  oder
nicht,  wie  zeither,  bei  der  Grenzeinnahme  zu  verrechten.

ad  9§.  15.

a)  Durch  Erlegung  der  Grenzaccise  oder  des  Oberlausitzischen  Ein-  oder  Ausgangs-Jolles

  erlangt  die  Waare  die  Eigenschaft  einer  inländischen,  und  wird  beim  weitern  Verkauf
  als  solche  bei  der  Landaccise  behandelt.

b)  Wenn  Kaufleuten,  Communen  oder  andern  Personen  Fixa  bewillige  sind,  welche
sie,  statt  der  einzelnen  Verrechtung  der  tandacise,  bezahlen,  so  ist  die  Grenzaccise,  welche
am  Orte  der  Abladung  zu  entrichten  ist,  uncer  dem  Vixo  mit  begriffen.  Ist  aber  die
Grenzaccise  auf  der  Grenzeinnahme  erlegt  worden,  und  die  Waare  gelangt  nachher  an
einen  Fixaten,  so  findet  eine  Zuruͤckzahlung  an  letztern  nicht  Statt.