Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Handelsrecht. 
1. Handelsgesetzbuch. 
(Schon seit 1849 ist an einem Allg. deutschen Handelsgesetzbuch ge- 
arbeitet worden. Es ist durch G. vom 24. 6. 61 seit 1. 3. 62 als Landes- 
gesetz in Preußen eingeführt, sodann als Bundesgesetz am 5. 6. 69 und 
als Reichsgesetz durch RG. 16. 4. 71 betr. die Verf. des deutschen Reiches. 
Mit dem 1. 1. 1900 ist das 905 Paragraphen zählende Handelsgesetzbuch 
vom 10. 5. 97 in Kraft getreten). Eine Abänderung (§ 553) ist durch 
RG. 12. 5. 04 RGl. 167 und (§8§ 787 ff. Seeversicherung) durch RG. 
30. 5. O08 Rl. 307 erfolgt. 
Nach dem EG. Art. 2 kommen in Handelssachen zunächst die Vor- 
schriften des Handelsgesetzbuches selbst und die des Einführungsgesetzes, 
und sodann erst das Bürgerliche Recht zur Anwendung. Gleichwertig 
neben dem Handelsgesetzbuche steht das Handelsgewohnheitsrecht. Es wird 
aber nur beachtet, wenn es gemeines, d. h. in ganz Deutschland herrschendes 
Gewohnheitsrecht ist. Die Handelsgebräuche sog. Usanzen schaffen kein 
Recht, sondern geben nur Auslegungsregeln für einzelne Rechtsverhältnisse. 
Sie können lokaler oder allgemeiner Natur sein. 
Erstes Buch. Handelsstand. 
1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1). Unter- 
nehmer, deren Geschäft in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, sind, auch 
wenn sie kein „Handelsgewerbe“ betreiben, Kaufleute, sobald sie in das 
Handelsregister eingetragen sind. Die Eintragung kann erzwungen werden 
§ 2 z. B. Bauunternehmer, Ziegeleibesitzer us.; Ausnahme bei land- 
und forstwirtschaftlichen Betrieben s. § 3). Als Kaufleute gelten auch die 
Handelsgesellschaften (§ 6; offene Handelsges., Aktienges. usw.), ferner 
auch eingetragene Genossenschaften (RG. 1. 5. 89 § 17). Offentliche 
Banken (Reichsbank; Seehandlung, K. Bayr. Bank) sind Kaufleute (aber 
ohne Registerpflicht; § 36 HGB. § 66. Rbankg.) Versicherungsvereine a. G. 
gelten nach § 16 RGes. über die privaten Vers. Unt. als Kaufleute). Auch 
Frauen sind Kaufleute, sofern sie ein Handelsgewerbe betreiben. Die Ein- 
willigung des Ehemanns ist zur Begründung ihrer Kaufmannseigenschaft 
nicht erforderlich, hat vielmehr nur vermögensrechtliche Folgen. Bei er- 
teilter Einwilligung haftet für die Handelsschulden der Ehefrau bei der 
Verwaltungsgemeinschaft das eingebrachte Gut der Ehefrau; bei der allge- 
meinen Gütergemeinschaft, bei der Errungenschafts= und bei der Fahrnis- 
gemeinschaft das Gesamtgut. Hat der Ehemann seine Einwilligung nicht 
 
	        
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