Full text: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Allgemeine Landesverwaltung. 253 
II. Allgemeine Verwaltung. 
I. Allgemeines. 
Die Organisation der Verwaltung gründet sich auf die V. 27. 10. 1810 
(GS. 3) über die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden und 
auf das Publikandum 26. 12. 1808 (s. GS. 1817, 282) über die 
Provinzialbehörden, vornehmlich aber auf die Geschäfts-Instr. für die 
Regierungen 23. 10. 1817 (GS. 248) nebst der KO. und Geschäftsan- 
weisung 31. 12. 1825 und die Instr. für die Oberpräsidenten von demselben 
Tage (GS. 1826, 1). Gewissermaßen außerhalb oder über der Staats- 
verwaltung steht der durch V. 27. 10. 1810 (GS. 3) u. 20. 3. 1817 (GS. 67) 
begründete, durch Allerh. Erlaß 12. 1. 52 (Ml. 21) reaktivierte Staats- 
rat zur Begutachtung der Gesetze, und sodann die sehr bedeutsame, schon 
1723 zur Kontrolle der ganzen Staatsverwaltung eingerichtete Ober- 
Rechnungskammer, welche auch als Rechnungshof des D. Reiches 
(s. G. 4. 7. 68, 18. 2. 89) zur Kontrolle des Reichshaushaltes und des 
Landeshaushaltes von Elsaß-Lothringen sowie der Rechnungen der Reichs- 
bank fungiert (ugl. S. 239, 252). Die Ober-Rechnungskammer ist dem 
Könige unmittelbar untergeordnet, den Ministern gegenüber selbständig. 
Der König ernennt ihre Mitglieder, welche den Vorschriften der Gesetze 
über die Dienstvergehen der Richter 7. 5. 51, 26. 3. 56, 9. 4. 79 
unterliegen. 
II. Die einzelnen Behörden. 
A. Zentralbehörde: Das Staatsministerium, gegenwärtig 
aus 9 Ministerien zusammengesetzt, nämlich: für die Finanzen; das Innere; 
die geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten; Handel und 
Gewerbe (v. 1. 4. 90 ab auch für die Verwaltung des Berg-, Hütten- 
und Salinenwesens zuständig, G. 26. 3. 90); öffentliche Arbeiten (Eisen- 
bahnen, Bauten); Landwirtschaft, Domänen und Forsten; Auswärtiges 
Citzt fast ganz Reichsangelegenheit); Krieg (desgl.); Justiz. Dem Staats- 
ministerium stehen vornehmlich zu: Beschlußfassung über Gesetzentwürfe 
und Anordnungen allgemeiner Art für den Staat, Entscheidung von 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Ministern, Vorschläge 
wegen Anstellung von Präsidenten, Direktoren und ähnlichen höheren Be- 
amten, Einleitung einer Regentschaft, Erklärung des Belagerungszustandes, 
Entscheidung von Disziplinarsachen in höchster Instanz. Unmittelbar 
unterstellt sind dem Staatsministerium u. a. der Dissziplinarhof für 
nichtrichterliche Beamte, das Oberverwaltungsgericht, der Gerichtshof zur 
Entscheidung der Kompetenzkonflikte (dieser nach der V. 1. 8. 79, betr. 
die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichts= und Verwaltungsbehörden, 
abgeändert durch G. 22. 5. 02, GS. 145, bestehend aus 11, vom Könige 
auf Vorschlag des Staatsministeriums ernannten Mitgliedern, wovon 
6 Mitglieder des Kammergerichts, die anderen 5 für den höheren Ver- 
waltungsdienst oder zum Richteramt befähigt sein müssen). 
Dem Min, der öff. Arbeiten steht auf Grund G. 1. 6. 82. zur Wahr- 
nahme der Interessen der beim Eisenbahntransport beteiligten Personen
	        
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