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deßhalb durchaus zweckmäßig als Lokalreferenten im Ausschuß und als
Lokaldeputirte im Kreise mit Verwaltungsfunktionen betraut werden
können und mit den zu ihrer Durchführung nöthigen Befugnissen aus—
gerüstet werden müssen. Insoweit — aber auch nur insoweit — ist
der dem Institut der Amtshauptmänner zu Grunde liegende Gedanke
der praktischen Verwirklichung fähig. Nur wenn von einer bureau= und
instanzmäßigen Thätigkeit ganz abgesehen wird, und das Justitut an
die Kreisverwaltung des Ausschusses und Landraths unmittelbar ange-
lehnt bleibt, wird das Ehrenamt sich demselben gewachsen zeigen und,
wie die bestehende Einrichtung der Feuer= 2c. Kommissarien zeigt, mit
bestem Erfolge für dasselbe verwerthet werden können. «
Der Ausschuß kann ferner bei der Mannigfaltigkeit der ihm zu—
fallenden Geschäfte der Hülfsleistung verschiedener Techniker nicht ent—
behren. Da der Umfang dieser Geschäfte die Anstellung besonderer
Beamten der Regel nach nicht rechtfertigen wird, so kann diese Hülfe
nur von den für den Kreis angestellten Staatstechnikern gewährt werden.
Es liegt im Begriff der Selbstverwaltung, daß das schon jetzt auf dem
Gebiete der öffentlichen Verwaltung innig verbundene Interesse des
Staates und der Kreise mehr und mehr zusammenwachse, daß die staat-
liche in der Kreisverwaltung soweit als thunlich ganz aufgehe. Es er—
scheint hiernach nicht nur zulässig, sondern durchaus konsequent, daß
die gedachte Uebertragung dieser Geschäfte auf die Staatsbeamten ohne
Weiteres und ohne besondere Vergütung im vollsten Umfange erfolge“).
Die Mitwirkung derselben wird sich auf den verwaltenden wie auf den
aufsichtführenden Theil der Kreisthätigkeit erstrecken müssen. Der Kreis-
baumeister wird ebensowohl bei Handhabung der Baupolizei und Auf—
sicht über die Gemeindestraßen wie bei Verwaltung der Kreisstraßen
einzutreten haben; der Kreisphysikus sich nicht auf die Thätigkeit in
gesundheits-polizeilichen Fragen beschränken dürfen, sondern auch bei Ver—
waltung etwa vorhandener Kreiskrankenanstalten 2c. mitwirken müssen").
*) Besondere Instruktionen, wie sie im Entwurfe vorgesehen sind (Motive S. 110),
dürften entbehrlich sein.
Der Ausschluß jeder Vergütung darf nicht befremden, wenn man davon aus-
geht, daß der Staat und seine engeren Verbände sich gegenseitig ergänzen und daß
sie deshalb auf jede mögliche Weise in ihren Bestrebungen sich gegenseitig fördern
und unterstützen müssen. Eine Abrechnung bezüglich der gegenseitigen Leistungen ist der
Natur der Sache nach nicht wohl durchführbar. Sollte man sie aber versuchen, so würde
es immerhin fraglich bleiben, auf welcher Seite das Meiste zu vergüten bliebe.
**) Wo der Umfang der Gemeindeforsten es mit sich bringt, ist einem Ober-
förster die Mitwirkung bei der Oberaufsicht über dieselben (Vgl. oben S. 44.) zu
übertragen.