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falls vom Instanzgerichte zu würdigen. Es rechtfertigt sich daher eine
Freisprechung nach § 153 Gew.-Ordn. nicht, wenn die Feststellung dahin
geht, die Arbeitseinstellung habe den Zweck gehabt, eine plötzlich und ohne
Angabe des Grundes geschehene Entlassung der ältesten und bestbezahlten
Arbeiter wieder rückgängig zu machen, die streikenden Arbeiter hätten also
nicht für sich eine Aenderung ihr eigenen Lohn= oder Arbeitsbedingungen,
sondern lediglich die Wiedereinstellung ihrer Kameraden bezweckt. Urtheil
vom 13. Mai 1899.
IV. Titeratur.
· A. Neue Auflagen.
1) Zerlas der Literarischen Anstalt, Rütten & Loening in Franka.
M.
furt
Als ein hocherfreuliches literarisches Ereigniß ist lebhaft zu begrußen das Erscheinen
der achten Auflage des berühmten Werkes:
Lehrbuch des Pandektenrechts von Dr. Bernhard Windscheid, unter
vergleichender Darstellung des Dentschen bürgerlichen Rechts bearbeitet von
Prof. Dr. Theodor Kipp in Erlangen. Vorerst erschienen zwei Bände.
Der dritte steht in naher Aussicht.
Es ist ein großes Verdienst Kipp's, das seiner Zeil epochemachende Windscheid'sche
Pandekteulehrbuch, bezüglich dessen Weiteres zu sagen überflüssig ist, in neuer Bearbeitung
aufrecht erhalten zu haben. Die dogmatische und ruchts eschichtliche Bedentung
des Werkes wird durch Kipp's Ueberarbeitung und Zusätze auch für die Periode
des neuen Rechts in ganz vorzüglicher Weise gewahrt und zwar nicht etwa blos für
den theoretischen Forscher, sondern auch für den wissenschaftlich gebildeten Praktiker.
2) Verlag von C. H. Beck (Oskar Beck), München.
Zwei Bücher, welche aller Orten rasch bekannt geworden und in werthschäyenden
Gebrauch getommmen sind, bietet jüngsteus der Beck'sche Verlag ernent dar in Gestalt:
a) der bereits vierten An ft- a 8 e der bisher schon in 27000 Exemplaren
verbreitet geesenen Fischer-Heule'schen Handausgabe des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nebst Einführunolteseh. neubearbeitet unter Berücksichtigung
der landesrechtlichen Ansführungsbestimmungen; gebunden 7 Ml.;
b) der ergänzten zweiten Auflage der vortrefflichen Handausgabe des
neuen Handelsgesetzbuchs (ohne Serrecht) von Prof. Dr. Gareis in
Königsberg; gebunden 4 Mk.
B. Neue Zeitschrift.
Eine solche erscheint seit 1. Juni 1900 im Verlage von Veit & Comp. in
Leipzig unter dem Titel
Die Rechtspr chung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiete des
Civilrechts. 3 Wochenschrift herausgegeben von den Kammerberichterniten
B. Mugdan und R. lê
lahres 6 Mk.
Die Zeitschrist will laut eigenen Programms das gesammte Reichscivilrecht in
ihren Kreis ziehen, materielles Recht und Prozeßrecht, streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit,
und soll in erster Linie zur Kenntniß und Auslegung der neuen Gesetze, besonders
des Birgeerlichen Gesetzbuchs beitragen.
alkmann. Preis des Halb-Nedaliionsodresse:
München, Eendlingerstraße 46% ũnts.
Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Julius v. Staudinger i in iu München. J
Verlag von Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.