34 Staats- und Verwaltungerecht. 11. Buch
Maßgabe gesetzlicher Vorschriften. Der Abschluß bei der Generalstaatskasse hat inner-
halb dreier Monate nach Schluß des Etatsjahres zu erfolgen; die übernahme von Aus-
gaben und Einnahmen in das folgende Etatsjahr kann nur nach Maßgabe der hierfür
gegebenen gesetzlichen Vorschriften geschehen. Nach Abschluß des Etatsjahres ist dem
Landtag eine Ubersicht aller wirklich gemachten Einnahmen und Ausgaben, nebst Mit-
teilung der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben, vorzulegen.
Das gesamte die Feststellung und Ausführung des Staatshauzhaltsgesetzes betreffende
Material ist sodann der Oberrechnungskammer zu überweisen behufs der ihr durch
A##rt. 104 verfassungsmäßig übertragenen Prüfung, auf Grund deren die verfassungs-
mäßige Entlastung zu geschehen hat. Die näheren Vorschriften für diese Tätigkeit der
Oberrechnungskammer — wbistorisch eines der größten Erbstücke des großen Verwaltungs-
königs Friedrich Wilhelm 1. — sind in der älteren Gesetzgebung (1872) enthalten; ein
Sondergesetz von 1912 ergänzt die älteren Vorschriften insofern, als Rechnungen von
geringer Bedeutung nicht regelmäßig geprüft zu werden brauchen, geringe Beträge
niedergeschlagen werden dürfen und der Begriff der „Etatsüberschreitung“ gesetzlich fest
umgrenzt wird.
Der in der Wissenschaft so heftig geführte Streit, ob der Staatshaushalt nur „for-
mell“ Gesetz oder voll wirksames „materielles“ Gesetz mit allen Rechtswirkungen eines
solchen sei, ist durch die oben skizzierte Gesetzgebung im letzteren Sinne entschieden: die
den Staatshaushalt ausführenden Staatsorgane sind an das erlassene Gesetz rechtlich
gebunden und die hieraus sich ergebenden rechtlichen Wirkungen sind im einzelnen durch
den Gesetzgeber so genau, als dies nach der Natur der Dinge möglich ist, festgelegt worden.
4. Staatsgebiet. Hinsichtlich des Staatsgebietes ist lediglich zu bemerken, daß
die von England dem Deutschen Reiche abgetretene Insel Helgo-
land mit Preußen und zwar mit der Provinz Schleswig-Holstein vereinigt wurde
(1890—1891), und daß an den Grenzen gegen fremde Staaten sowohl wie gegen an-
dere deutsche Staaten mehrfach Gebietsveränderungen von geringer Bedeutung erfolgten.
Zn diesem Zusammenhange sei auch erwähnt, daß 1892 die Aufhebung der Beschlag-
nahme des Vermögens des vormals hannöverschen Königshauses und die Rückgabe
dieses Bermögens an die Erben des Königs Georg V. erfolgte.
s. Auswärtiges. — Waldeck. Die auswärtigen Angelegenheiten Preußens sind fast
vollständig im Reiche aufgegangen; nur die Gesandt-
schaft beim päpstlichen Stuhle ist preußische Gesandtschaft, die einzige im Ausland, ver-
blieben. Außerdem hat Preußen zahlreiche Staatsverträge über Eisenbahnen in den
Grenzgebieten mit fremden Staaten abgeschlossen. Mit den nord- und mitteldeutschen
Kleinstaaten hat Preußen die bereits früher eingeleitete Politik fortgesetzt, den deutschen
Kleinstaaten durch Staatsverträge preußische Staatseinrichtungen in umfassender Weise
zur Verfügung zu stellen; es ist dies für die verschiedensten Staatsaufgaben geschehen,
teilweise auch in der Form der Errichtung gemeinsamer Behörden (Rechtspflege, Zoll-
wesen). Die umfassendste staatsrechtliche Gestaltung dieses Gedankens enthält der Staats-
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