II. Buch. Staats- und Verwaltungerecht. 4
heiten die Anzeigepflicht, die Feststellung der Krankheitsursache und bestimmte Schutz-
maßregeln nebst Entschädigungs- und Strafvorschriften feststellt.
4. Has Eisenbahnwesen. Das preußische Eisenbahnwesen hat auf den seit der
zweiten Hälfte der 70er Zahre gelegten gesetzlichen
Grundlagen von Jahr zu FJahr eine größere Ausdehnung und Ausbildung erfahren.
Zahlreiche neue Linien wurden eröffnet, das Staatsbahnnetz wurde durch den Er-
werb von Privatbahnen stetig erweitert, der internationale Durchgangsverkehr fort-
während verbessert und erleichtert — es sei hier nur an die Herstellung der direkten
Verbindung mit Schweden durch die Eisenbahn-Dampfer-Verbindung Saßnitz—Xrelle-
borg seit 1908 erinnert —, der Betrieb gemäß den gemachten Erfahrungen stetig
verbessert — ein gewaltiges System wirtschaftlicher Berkehrseinheit, das in seinen
unter ausgezeichneter Leitung täglich sich steigernden Fortschritten einzig in der Welt
dasteht und geradezu vorbildlich für die Welt geworden ist. An das große Netz der Haupt-
eisenbahnen schließt sich in fortwährend steigendem Umfange ein Netz von Neben- und
Kleinbahnen (Gesetz von 1892), das selbst in den wirtschaftlich schwächeren Landesteilen
unter andauernder verständnisvoller Fürsorge des Staates bereits einen sehr großen
Umfang angenommen hat. Alle diese Erfolge sind das, gewissermaßen durch die Natur
der Dinge vorgezeichnete Ergebnis des großen, von Bismarck unternommenen und von
Maybach durchgeführten, Gesetzgebungswerkes der Verstaatlichung der preußischen Eisen-
bahnen seit 1878, das von den hervorragenden Nachfolgern Maybachs in großartiger
Weise weiterentwickelt wurde. Durch den Anschluß von Hessen an das preußische Eisen-
bahnspstem 1896 fand dieses eine hochwichtige Abrundung, so daß dermalen das preu-
sisch-hessisch-elsaßlothringische Eisenbahnnetz als einheitliches Verwal-
tungsgebiet den weitaus größten Teil des Reichsgebietes beherrscht. Eine
besondere Hervorhebung verdient hier die Fürsorge Preußens für die deutschen Klein-
staaten; in geradezu einzigartiger Weise hat Preußen im Laufe der letzten Jahrzehnte
die deutschen Kleinstaaten mit zweckmäßigen Eisenbahnverbindungen ausgestattet. Die
dermalige Organisation dieses gewaltigen Eisenbahnkomplexes beruht auf der, durch
die spätere Entwicklung allerdings vielfach abgeänderten Verwaltungsordnung von 1895
(neueste Fassung von 1907); die Verwaltung wird geführt durch Eisenbahndirektionen in
den Provinzen und das Eisenbahnzentralamt (seit 1907) in Berlin; oberste Instanz ist das
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Durch Gesetz von 1892 (jetzige Fassung 1910) bereits
waren der Staatsverwaltung sachverständige Beiräte aus den Kreisen des Erwerbslebens
im Landes-Eisenbahnrat für die Zentralverwaltung, in den Bezirks-Eisenbahnräten für
die einzelnen Direktionsbezirke beigeordnet worden. Die Eisenbahneinnahmen betragen
nach dem Staatshaushalt von 1912 die ungeheure Summe von 2 Milliarden und 331
Millionen Mark, denen eine Ausgabe von fast 2 Milliarden gegenübersteht, so daß immer
noch ein gewaltiger Uberschuß der Einnahmen für allgemeine Staatszwecke verfügbar
bleibt und der Eisenbahnetat geradezu zum Mittelpunkt der preußischen Staatsfinanzen
geworden ist. Für Zwecke der Eisenbahnverwaltung wurde 1903 durch Gesetz ein Aus-
gleichfonds von 200 Millionen Mark gebildet. Im übrigen siehe die besondere Darstellung.
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