II. Buch. Staats- und Verwaltungerecht. 51
Iß0) Der Schutz der „natürlichen oder künstlich erschlossenem Mineral- und Thermal-
duellen, deren Erhaltung ihrer Heilwirkung wegen aus überwiegenden Gründen des
öffentlichen Wohles notwendig erscheint“, wurde durch Gesetz von 1908 sichergestellt.
ch In umfassender Weise wurde das Kanalwesen auszustalten unternommen.
In Herstellung dieser Wasserwege war Preußen zurückgeblieben; die rapide Steigerung
des Verkehrs.war nunmehr= Anlaß, das Werk in großem Maßstabe aufzunehmen. Grund-
lage für das spstematische Vorgehen der Staatsgesetzgebung in dieser großen Verkehrs-
frage war die Gesetzgebung von 1886 über den Dortmund—Emskanal. Das Wasser-
straßengesetz von 1905 ordnete dann in großzügiger Weise die preußischen Kanal-
bauten.
Für den Rhein-Weser- und den Lippekanal ist durch Gesetz von 1913 das Schlepp-
monopol des Staates aufgestellt worden, soweit es sich um Fahrzeuge handelt,
die nicht von NMenschen oder Tieren gezogen werden oder nicht mit eigener Kraft
fahren.
e) Gegen die Hochwassergefahren, die besonders in Schlesien viel Unheil an-
gerichtet hatten, wurde zuerst eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen aus unmittelbaren
Anlässen getroffen; weiterhin wurde 1905 eine umfassende Gesetzgebung zu dauernder
Sicherung des Landes gegen Hochwasser zustande gebracht. Das Gesetz schreibt vor,
Laß durch den Oberpräsidenten ein Verzeichnis der bei Hochwasser gefahrdrohenden
Wasserläufe festzustellen sei, daß ferner die Feststellung des Überschwemmungsgebietes
zu erfolgen habe, und daß in diesem Gebiete besondere staatlich vorgeschriebene Schutz
maßregeln durchzuführen seien, insbesondere Genehmigung bei bestimmten baulichen
Anlagen, gibt endlich die erforderlichen Strafvorschriften.
Auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften wurden noch mehrere Sonder-
gesetze erlassen für einzelne Stromgebiete (Havel 1904, obere und mittlere Oder 1905,
Nogat 1910). Mit großer Sorgfalt haben Staatsregierung und Volksvertretung sich
gemeinsam in angestrengter Arbeit und unter Aufwendung bedeutender Staatsmittel
bemüht, die Hochwassergefahren durch große Wasserbauten auf ein geringeres Maß
zurückzuführen.
fl) Zm Industriegebiet des Westens wurde 1904 durch Staatsgesetz die Grundlage
geschaffen für eine Wassergenossenschaft besonderen Charakters, die Emschergenossen-
schaft. Es handelt sich hierbei um die zwangsweise Zusammenfassung von Gemeinden
und Fabrikanlagen zum Zwecke, einerseits Uberschwemmungsgefahren durch gemein-
same Vorkehrungen abzuwenden, andererseits das Wasser zu schützen gegen die gesund-
beitsgefährlichen Stoffe, die ihm durch industrielle Anlagen zugeführt werden. Dem-
gemäß ist diese Emschergenossenschaft ein großangelegtes und großzügig durchgeführtes
Unternehmen zum Schutze des für die menschliche Gesundheit erforderlichen Wassers.
Ob aus den hier in kleinem Kreise gemachten Erfahrungen sich allgemeine gesetzgeberische
Grundsätze werden ableiten lassen, muß dahingestellt bleiben. Ein analoges Spezial-
gesetz wie für die Emscher wurde 1913 für das Rawagebiet erlassen. Zahlreiche Ent-
wässerungsgenossenschaften zur Ordnung der Wasserverhältnisse in engeren Kreisen
wurden errichtet und durch staatliche Senehmigung ihrer Statuten unter staatliche Förde-
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