Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

84 Die Reichsversicherung. II. Buch. 
  
lassen, mußten den Kausalzusammenhang zwischen Schadenersatz und Verschuldung des 
Unternehmers oder seiner Beauftragten nachweisen. Bei Zufall oder unabwendbaren 
Naturereignissen, bei Verschulden eines anderen Arbeiters oder einer vom Unternehmer 
angestellten Person war daher überhaupt kein Schutz vorhanden. Das Haftpflichtgesetz 
galt auch nicht für alle Arbeiter. Ausgeschlossen waren die im Baugewerbe, im Hand- 
werksbetriebe, in der Regel auch die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten 
Personen. Für die Invalidenversicherung war überhaupt kein entsprechender Fürsorge- 
ansatz in der bisherigen deutschen Gesetzgebung vorhanden. 
Daeselbe gilt von der Angestelltenversicherung, deren 
Vorteile noch anzudeuten sind. Zunächst ist auch hier 
dem vorbeugenden Heilverfahren eine große Rolle 
zur Verhütung drohender und Beseitigung schon vorhandener Berufsunfähigkeit, 
auch der Wiederherstellung verlorener Berufsfähigkeit zugedacht, wobei Unterbringung 
in ein Krankenhaus oder Genesungsheim möglich ist; dann aber stehen in erster Reihe 
Ruhegeld und Hinterbliebenenrente. JFenes ist gebunden an die Erfüllung einer Warte- 
zeit, Aufrechterhaltung der Anwartschaft und Vollendung des 65. Lebensjahres, sowie an 
den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Diese letztere ist nach dem Gesetz anzunehmen, 
wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich 
und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen 
Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die Höhe des Ruhegeldes kann recht 
ansehnlich werden. Es beträgt nach Ablauf von 120 Beitragsmonaten ein Viertel der 
in dieser Zeit entrichteteen Beiträge und ein Achtel der übrigen Beiträge. Auch die Hinter- 
bliebenen — Witwen, Waisen, möglicherweise der Witwer — sollen eine Rente erhalten. 
Im Gegensatz zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung wird man hier die durch- 
schnittliche Höhe der Renten als besonders erfreulich ansehen dürfen. Ziffermäßige 
Nachweise zu geben ist, da das Gesetz erst am 1. Zanuar 1913 in Wirksamkeit getreten 
ist, nicht möglich. Die Beiträge bringen Arbeitgeber und Bersicherte auf, immerhin in 
der Höhe von etwa 8% des versicherten Einkommens; ein Reichszuschuß ist nicht vorge- 
sehen. 
d) Leistungen der 
Angestelltenversicherung. 
  
  
Es entsteht eine schicksalsschwere Frage, ob 
die Lasten der Sozialversicherung nicht für 
das Unternehmertum in Handel, Industrie 
und Landwirtschaft zu schwer und bei der internationalen Konkurrenz gefährlich sind 
oder werden können. Die Kosten der Unfallversicherung trägt (mit einer bezeichneten 
geringen Ausnahme) die Arbeitgeberschaft allein, an der Krankenversicherung ist sie 
mit ein Drittel, an der Invaliden-, Hinterbliebenen- und Angestelltenversicherung 
je mit der Hälfte beteiligt. Hinzu kommt noch, daß in manchen Gewerbszweigen, 
teils infolge der Lohnverhältnisse und des geringen Angebots von gualifizierten 
Arbeitern, teils freiwillig bei einzelnen Berufen, wie im häuslichen Dienst, viel- 
fach auch die Arbeiterbeiträge von dem Unternehmer übernommen werden. In 
Belastung des Unternehmertums. 
Konkurrenzfähigkeit. 
  
  
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