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8 94.
1. Schachtfüllörter und Maschinenräume unter Tage sind feuer-
sicher herzustellen.
2. An den Hauptfüllörtern einziehender Förderschächte müssen
Hydranten oder sonst geeignete Löschvorrichtungen vorhanden sein,
die jederzeit betriebsfähig sind, und mit deren Handhabung die da-
selbst beschäftigten Personen vertraut sein müssen.
3. Schmier= und Putzmaterialien dürfen nur in feuersicheren
Behältern aufbewahrt werden. Die Behälter mit verbrauchter
Putzwolle dürfen nur über Tage entleert werden.
§9#5.
In der Nähe der Füllörter einziehender Förderschächte müssen.
an geeigneten Stellen eiserne Nottüren bereit gehalten werden,
durch die der Wetterzug jederzeit leicht unterbrochen werden kann.
Die Türen müssen so eingerichtet sein, daß sie von beiden Seiten
leicht geöffnet und geschlossen werden können.
Maßnahmen beim Ausbruch eines Brandes.
§ 96.
1. Wer den Ausbruch eines Brandes bemerkt, muß dies der
nächst erreichbaren Aufsichtsperson unverzüglich anzeigen.
2. Aus den durch den Brand gefährdeten Betrieben sind die
Arbeiter sofort zu entfernen.
X. Sprengarbeit.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 97.
1. Die Anschaffung von Sprengstoffen (Schwarzpulver, schwarz-
pulverähnlichen und brisanten Sprengstoffen einschließlich Sicher-
heitssprengstoffen) und von Zündmitteln (Sprengkapseln, Zünd-
hütchen und Zündschnüren) zu Zwecken des Bergwerksbetriebes ist
nur dem Bergwerksbesitzer und seinen Beauftragten gestattet.
2. Es ist verboten, andere als die von der Verwaltung eines
Bergwerkes gelieferten Sprengstoffe und Zündmittel auf das Berg-