III. Buch. Das Handelerecht. 19
weite für das wirtschaftliche Leben wurde. Denn dadurch, daß dem Terminhandel
durch die gesetzlichen Vorschriften und die Auslegung, welche diese Vorschriften durch
die Rechtsprechung fanden, die rechtliche Basis entzogen wurde, sind die deutschen
Börsen zugunsten des Auslands geschwächt und ist die Konzentrationstendenz im Bank-
gewerbe außerordentlich gefördert werden. Unter den organisatorischen Bestimmungen
des Börsengesetzes war von besonderer Wichtigkeit die Schaffung einer aus den Börsen-
kreisen selbst gewählten Zulassungsstelle — allerdings eine Anlehnung an bereits vor-
handene freiwillige Einrichtungen —, der eine doppelte Aufgabe zugewiesen wurde.
Einmal hat sie dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung der zu
emittierenden Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse soweit
als möglich informiert wird, und ferner darf sie Emissionen nicht zulassen, wenn da-
durch erhebliche allgemeine Interessen geschädigt werden oder wenn sie offenbar zu
einer Ubervorteilung des Publikums führen. Es hat sich gezeigt, daß die in der Zu-
lassungsstelle vertretenen Börsenkreise von ihrer Sachkunde wirksamen Gebrauch ge-
macht haben, um ihrer verantwortungsvollen Aufgabe im Interesse des Publikums
gerecht zu werden. Die Bestimmungen über den Börsenterminhandel erfuhren die
notwendige Korrektur durch die Novelle von 1908. Zwar konnte die Entwicklung,
welche das Börsen- und Bankwesen unter dem Einfluß der ursprünglichen gesetzlichen
Bestimmungen genommen hatte, nicht mehr rückgängig gemacht werden, es gelang
aber wenigstens manche Mißbräuche zu beseitigen, die sich unter dem Schutz der gesetz-
lichen Bestimmungen herausgebildet und zu einer Verletzung von Treu und Glauben
und zu einer Schädigung des volkswirtschaftlich berechtigten und notwendigen Börsen-
verkehrs geführt hatten. Dem Verlangen der landwirtschaftlichen Kreise nach einem
Verbot des Terminhandels in Getreide und Mühlenfabrikaten war durch das Börsen-
gesetz Rechnung getragen worden. Dieses Verbot wurde durch die Novelle von 1908
noch verschärft und gleichzeitig auch der Abschluß von handelsrechtlichen Lieferungs-
geschäften in Getreide streng auf die berufsmäßig am Handel und an der Produktion
beteiligten Kreise beschränkt. Schwieriger war es, ein Mittel zu finden, um Unberufene
von der Effektenspekulation im Wege des Börsentermingeschäfts fernzuhalten. Nach
dem Börsengesetz vom Jahre 1896 war die Eintragung beider Kontrahenten in ein
öffentliches Kegister die Voraussetzung für den rechtsgültigen Abschluß eines Börsen-
termingeschäfts in Wertpapieren. Die Novelle von 1908 hat das Börsenregister, das
sich als ein gänzlicher Fehlschlag erwiesen hatte beseitigt und die Fähigkeit zum
Abschluß rechtsgültiger Termingeschäfte auf die in das Handeleregister eingetragenen
Kaufleute und am Börsenverkehr beteiligten Personen beschränkt, andererseits aber
die Geschäfte des Bankiers mit seiner Kundschaft für rechtswirksam erklärt, inso-
weit dem Bankier von seinem Kunden eine unter gewissen Förmlichkeiten bestellte
Sicherheit geleistet worden ist. Im Zusammenhang mit dem Börsengesetz wurden
die Normen über das Kommissionsgeschäft einer Revision unterzogen, zu dem
Zwecke, eine Benachteiligung der Kundschaft bei der Ausführung von Börsenaufträgen
seitens des Kommissionärs auszuschließen. Die Zusammenbrüche einiger Bankhäuser,
welche die Aufdeckung von Depotveruntreuungen zur Folge hatten, führten zum Erlaß
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