Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

  
20 Das Handelsrecht. III. Buc. 
  
des Bankdepotgesetzes vom 5. Juli 1896, das die Besitzer von Effekten gegen ein un- 
redliches Verhalten des Bankiers hinsichtlich der ihm anvertrauten Wertpapiere sichern 
soll. Eine weitere Maßnahme zum Schutze des Publikums trifft das Gesetz betreffend 
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 
4. Dezember 1899, das dazu bestimmt ist, die Besitzer der Schuldverschreibungen, ins- 
besondere von industriellen Unternehmungen, Hppothekenbanken, Eisenbahngesellschaften 
usw. zusammenzuschließen und ihnen die Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen 
gegenüber dem Schuldner zu ermöglichen. 
In bemerkenswertem Gegensatz zu dem son- 
stigen Bestreben, in die Entwickelung regelnd 
einzugreifen, steht die Zurückhaltung, die der Gesetzgeber dem privaten Versiche- 
rungswesen gegenüber beobachtet hat. Mit der Verschärfung der Daseinsbedingungen, 
die den Grundsatz der Solidarität erhöhte Bedeutung gewinnen ließ, setzte sich der Ge- 
danke, den dem einzelnen drohenden wirtschaftlichen Gefahren vorzubeugen, auf 
immer mehr Gebieten in die Tat um. Die Bersicherung hat damit eine früher nicht 
geahnte Bedeutung für das Wirtschaftsleben gewonnen. Für die Gestaltung des Ver- 
sicherungsrechtes war vornehmlich die Versicherungspraxis maßgebend. Erst spät griff 
die Gesetzgebung ein. Nachdem das Reichsgesetz vom 12. Mai 1901, das vor- 
wiegend öffentliches Kecht enthält, das Verwaltungerecht geregelt und eine Zentral- 
aussichtsbehörde für die Privatversicherungen gebracht hatte, ward das Recht des 
privaten Versicherungsvertrages selbst zum ersten Male in einheitlicher und umfas- 
sender Weise von Reichswegen geordnet durch das Gesetz vom 30. Mai 1908. Das Ge- 
setz regelt das gesamte Gebiet des Versicherungsrechtes mit Ausnahme der Seeversiche- 
rung, für die die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches in Kraft blieben, und der Rück- 
versicherung. Es ist bestrebt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der 
Versicherer und der Versicherungsnehmer zu finden. Im allgemeinen ist der Vertrags- 
freiheit der Parteien weitgehender Spielraum gelassen. Nur da, wo Gefahr besteht, 
daß der Versicherungsnehmer mangels hinreichender Geschäftskenntnis nicht selbst für 
die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen vermag, hat das Gesetz eine Reihe von 
Vorschriften zugunsten des Versicherungsnehmers mit zwingender Kraft ausgestattet. 
  
Privates Versicherungswesen. 
Der Aufschwung unseres Wirtschaftslebens ist in erster Linie den 
Fortschritten der Industrie und Technik mit zu verdanken. In 
der Behandlung des Erfinderschutzes kommt die Abwendung der Gesetzgebung von 
der individualistischen Auffassung besonders deutlich zum Ausdruck. Noch zu Anfang 
der 70er Jahre herrschte in den maßgebenden Kreisen die Auffassung, daß der Patent- 
schutz überhaupt abzuschaffen sei. Den rastlosen Bemühungen von Industrie und 
Technik war es zuzuschreiben, daß die öffentliche Meinung von der wirtschaftlichen 
Bedeutung des Erfinderschutzes überzeugt und eine reichsgesetzliche NRegelung ermög- 
licht wurde. Als die beiden größten Industriestaaten England und Amerika ihre 
Patentgesetzgebung ausbauten, trat, unterstützt durch die wirtschaftliche Krise der 
Erfinderschutz. 
  
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