III. Buqh. Das Handelsrecht. « 25
Abzahlungsgeschäfte. Treu und Glauben bilden in höherem Maße als je
zuvor die Grundlagen unseres gewerblichen Verkehrs.
Oie Gesetzgebung beschränkt sich daher nicht darauf, nur den redlichen Verkehr der
Gewerbetreibenden untereinander zu sichern, sondern läßt dem verbrauchenden
Publikum neben dieser mittelbaren Hilfe in ausgedehntem Maße ihren Schutz gegen
Ausbeutung und Täuschung auch unmittelbar angedeihen. Unter den Gesetzen, die
sich in dieser Richtung bewegen, ist neben dem Wuchergesetz vom 19. Juni 1893 das
Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 zu nennen. Hier-
durch ist dem Mißbrauch der Ausbeutung, der vielfach bei Abzahlungsgeschäften vor-
kam, in wirksamer Weise vorgebeugt, da das Gesetz im Falle des Rücktrittes jeden Teil
verpflichtet, das Empfangene zurückzugewähren, und für die Dauer der Benutzung des
gekauften Gegenstandes nur eine angemessene Entschädigung zuläßt. Eine wirksame
Ergänzung erhielt das Gesetz durch die Anderung der Gewerbeordnung, durch die der
Warenvertrieb im Umherziehen auf Abschlagszahlung eingeschränkt wurde.
Dem Schutz des Publikums gegen verfälschte oder ge-
sundheitsschädliche Nahrungsmittel und Gebrauchs-
gegenstände dient das Rahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879. Es räumt der
Polizei eine weitgehende Nahrungsmittelkontrolle ein und bestraft sowohl das Nach-
machen und Verfälschen von Nahrungs- und Genußmitteln als auch das In-den-Ver-
kehr-bringen derselben. Richt unerwähnt mögen hier die freiwilligen Bestrebungen
der beteiligten Industrie- und Handelskreise bleiben, die den Schutz des Publikums und
des redlichen Verkehrs durch einen weitgehenden Deklarationszwang anstreben und in
dem DOeutschen Nahrungsmittelbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Demselben
Zweck, wenn auch zum Teil anderen Motiven entsprungen, dienen das Margarine--
gesetz vom 15. Juni 1897, das Süßstoffgesetz vom 7. Zuli 1902 und das Weingesetz,
das in seiner neuesten Gestaltung vom 7. April 1909 datiert. Die Vermeidung einer
gesundheitlichen Gefährdung haben im Auge das Gesetz betr. den Verkehr mit blei- und
zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 und das Gesetz vom 5. Juli desselben
Jahres, das die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei Herstellung von Nah-
rungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen untersagt. Ferner machen
eine Reihe von Gesetzen es sich zur Aufgabe, das Publikum vor der Gefahr einer Täu-
schung dadurch zu bewahren, daß von dem Verkäufer eine Aufklärungspflicht über die
Ware nach Eigenschaft, Ursprung und Gehalt gefordert wird. Hierher gehören das Gesetz
über den Gold- und Silbergehalt vom 16. Juli 1884, das Gesetz betr. Prüfung der Hand-
feuerwaffen vom 19. Mai 1891, das Schankgefäßgesetz vom 20. Juli 1881/24. Zuli 1909,
sowie bis zu einem gewissen Grade auch das Gesetz betr. Preisfeststellung im Handel
mit Schlachtvieh vom 8. Februar 1909. Im einzelnen auf diese Gesetze einzugehen,
erübrigt sich hier, da sie mehr in das Gebiet der Gewerbepolizei fallen.
Nahrungsmittelgesetze.
Die Entwickelung des Weltverkehrs drängt zu einem Welt-
Welthandelsrecht. ..
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