34 " ODas Strafrecht. III. Buch.
6. Ist es nicht nötig, das Gesetz in ein richtiges Verhältnis zu den Feld- und Forst-
diebstahlsgesetzen zu bringen? Denn für diese gilt der Paragraph jetzt nicht,
obwohl gerade diese Entwendungen am häufigsten aus Not begangen werden.
Für deren gewöhnliche, leichtere Fälle mag man freilich wegen der geringen
Strafdrohung ein Bedürfnis verneinen können, obgleich auch da der Unterschied
der Notwendigkeit eines Antrags eine Rolle spielt. Bei den schwereren Fällen
der Feld- und Forstentwendung steht aber jetzt die Sache so, daß sie, wenn sie
aus Not verübt sind, schwerer bedroht sind, als selbst der bisherige schwere Dieb-
stahl, der unter § 248 a fällt.
Auf alle diese Fragen wird die Zukunft eine Antwort finden müssen, geeigneten-
falls durch eine Anderung des Gesetzes, die juristisch keine Schwierigkeiten machen
würde. Daß ein Teil der hervorgehobenen Bedenken auch gegenüber dem neuen
mls7264 a gilt, versteht sich von selbst. Endlich zeigt schon das Urteil des R. Entsch.
XLVI., 376, daß die neue Fassung auch des § 3705 St#B. nicht eimwandfrei ist.
Biel öfter und mannigfacher hat während der Berichtsperiode
die sogenannte Nebengesetzgebung in das Gebiet des
Strafrechts eingegriffen. Weil diese Gesetze aber fast durchweg ihren Schwerpunkt in
ganz anderen Gebieten haben und nur durch die herkömmliche und freilich meist auch not-
wendige Ausstattung mit einigen Strafdrohungen in den Bereich des Strafrechts über-
greifen, sollen sie hier nicht alle im einzelnen aufgezählt, sondern der Darstellung bei
denjenigen Materien überlassen werden, zu denen sie ihrem Hauptinhalt nach gehören.
Nur an die strafrechtlich wichtigsten von ihnen sei hier erinnert. Es sind, von 1888
angefangen
Nebengesetzgebung.
a) von Reichsgesetzen
Reichsgesetze. außer vielen wichtigen Novellen zu früheren Gesetzent): das Patent-
gesetz vom 7. April 1891 (REl. S. 79), das Telegraphengesetz vom
6. April 1892 (RGBl. S. 467) mit der Novelle vom 7. März 1908 (Röl. S.79), das Gesetz
zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894(Nl. S. 441), das Börsengesetz
vom Juntru# (RGBl. 1896 S. 157, 1908 S. 183), das Gesetz, betr. die Pflichten der
Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 5. Juli 1896 (Röl. S. 183),
das Gesetz, betr. das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (R#l. S. 463), das
Hppothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 (Rol. S. 375), das Gesetz, betr. die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30. Zuni 1900 (REl. S. 306), das
Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Kögl.
S. 139), die Urheberrechtsgesetze von 1901 und 1907 (Röl. 1901 S. 217, 227, 1907
S. 7), die verschiedenen Steuergesetze, das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908
(Röl. S. 151), das Weingesetz vom 7. April 1909 (Röl. S. 393), das Gesetz, betr.
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Röl. S. 437), das Münzgesetz
1) Z. B. die zahlreichen Novellen zur Gewerbeordnung, die Novelle zum Postgesetz, zum Bankgesetz,
zum Nahrungsmittelgesetz.
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