Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

  
66 Völlkerrecht. III. Buch. 
  
denen sich zunächst die Vertragsteile unterwerfen!). Solche Vereinbarungen sprechen 
daher auch in der Kegel wie Gesetze: „der Sklavenhandel ist verboten“, „die Kaperei ist 
abgeschafft“, „die Beschießung offener Städte ist unzulässig“ usw. 
Auch diese Vereinbarungen verpflichten in erster Linie nur die Staaten, die sie 
eingegangen haben, da begreiflicherweise die dieselben abschließenden Staaten für nicht 
an ihnen beteiligte dritte Staaten nichts festsetzen können. Es liegt aber in der Natur 
der Sache, daß solche Verträge schon von Anfang an von einer größeren Anzahl von 
Staaten abgeschlossen werden, und daß man dritten Staaten den Beitritt in der Form 
einseitiger Erklärung beliebig gestattet?), da ja bei diesen Vereinbarungen von vornherein 
der Wunsch besteht, daß die in denselben aufgestellten Rechtsregeln von allen Staaten 
anerkannt werden. Ist diese Anerkennung erfolgt, so haben die in solchen rechtssetzen- 
den Verträgen aufgestellten Normen und Rechtsgrundsätze dieselbe verbindliche Kraft 
wie die durch das völkerrechtliche Herkommen entstandenen Rechtsgrundsätze, deren 
verbindliche Kraft ja auch nur auf der Rechtsüberzeugung und Anerkennung der zur 
völkerrechtlichen Gemeinschaft gehörigen Staaten sich stützt. 
Daß solche rechtssetzenden Bereinbarungen im verflossenen Zahrhundert so häufig 
abgeschlossen wurden, hat darin seinen Grund, daß innerhalb der völkerrechtlichen Ge- 
meinschaft mehr und mehr die UÜberzeugung Geltung sich verschaffte, daß viele staatliche 
Aufgaben, namentlich auf dem Gebiete des Verkehrswesens wie auch der Rechtspflege 
vom einzelnen Staate entweder gar nicht oder nur unvollkommen erfüllt werden können 
und daher ein Zusammenwirken mehrerer, unter Umständen vieler Staaten notwendig 
ist, um derartige gemeinsame Interessen zu befriedigen, und daß zu diesem Zwecke auch 
gewisse Grundsätze festzusetzen sind, die für die beteiligten Staaten verbindliche Normen 
zu enthalten habens). Es gilt dies schon von dem auf dem Wiener Kongreß ausgesprochenen 
Verbote des Sklavenhandels und dem daselbst festgestellten Grundsatze der Freiheit der 
Schiffahrt auf den sog. internationalen Strömen und Flüssen. Zn noch höherem Maße 
aber machte sich selbstverständlich dieser Gesichtspunkt geltend bei den später zu erwäh- 
nenden Vereinbarungen über das Verkehrswesen. Oie für den einzelnen Staat bestehende 
Unmöglichkeit bzw. Schwierigkeit, gewisse staatliche Aufgaben allein befriedigend zu er- 
füllen, hat zunächst zu zahlreichen Einzelverträgen, an denen jeweils nur zwei Staaten 
beteiligt waren, geführt. Zu diesen Verträgen gehören die zahlreichen Rechtshilfe- 
verträge und Auslieferungsverträge. 
Daneben sind aber auch verschiedene Kollektioverträge über internationales Privat- 
recht und internationalen Zivilprozeß unter Beteiligung einer größeren Anzahl von 
Staaten abgeschlossen worden, die deutlich zeigen, daß es sich hier um Interessen handelt, 
deren Befriedigung nur durch das Zusammenwirken einer größeren Anzahl von Staaten 
möglich ist. In Betracht kommen hier namentlich das Abkommen vom 14. November 
1896 bzw. 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß und die Haager Abkommen über inter- 
1) Bgl. Ullmann, a. a. O. S. 31. — Holtzendorff, Handbuch des Völkerrechts, Bd. I. S. Sff- 
:) BVgl. über diese sog. offenen Vereinbarungen — conventions ouvertes — meine Abbandlung: „Die 
Haager Friedenskonferenz und das Völkerrecht“. Arch. f. öffentl. Kecht, Bd. XV. S. 183ff. 
3) Bgl. Ullmann, a. a. O. S. 370fff. 
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