Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

  
70 Völkerrecht. III. Buch. 
  
konvention vom 30. Oktober 1894 zur Bekämpfung der Cholera, die internationale 
Konvention vom 19. März 1897 zur Abwehr der Pest und die internationale Überein- 
kunft vom 3. Dezember 1903 betr. Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, 
ferner die Ubereinkunft zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Bögel vom 
19. März 1892 und verschiedene Konventionen zum Zwecke der Bekämpfung der Reblaus. 
Die Kongoakte v. 26./2. 85 u. die Einen wesentlich anderen Charakter als 
Brüsseler Generalakte v. 2. 7. 90. diese Kollektivverträge und Unionen tragen 
die Kongoakte vom 26. Februar 1885 und 
die auf der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz festgestellte Generalakte vom 2. Zuli 1890 
an sich. 
Bei der ersten Gruppe von Vereinbarungen handelte es sich darum, durch Zu- 
sammenwirken einer größeren Anzahl von Staaten Aufgaben zu erfüllen, die zwar 
jeden an der Vereinbarung beteiligten Staat unmittelbar berühren, die aber die einzelnen 
Staaten als einzelne entweder gar nicht oder doch nicht in vollem Umfange erfüllen kön- 
nen. Bei der Brüsseler Generalakte dagegen handelt es sich um die Bekämpfung des 
Sklavenhandels und bis zu einem gewissen Grade auch der Sklaverei, also um die Er- 
füllung eines Gebotes der Menschlichkeit, und daher um eine Angelegenheit, die die völ- 
kerrechtliche Gemeinschaft als solche und erst in zweiter Linie die einzelnen Signatär- 
mächte der Akte angeht. Ebenso hat die Kongoakte die Rechtsverhältnisse eines großen 
Teils von Afrika vor allem im Interesse der ganzen völkerrechtlichen Gemeinschaft 
geregelt, wenn auch durch die Akte die Interessen der an den betreffenden Gebieten 
beteiligten Macht unmittelbar berührt werden. 
Die auf der Kongokonferenz festgestellte Akte vom 26. Februar 18851) unterzeichnet 
von Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Spanien, 
Italien, Portugal, Holland, Rußland, Schweden und Norwegen, der Türkei, den Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika und dem Kongostaate enthält nämlich geradezu die 
Grundlagen einer Ordnung des öffentlichen Rechtszustandes von Zentralafrika, regelt 
also Angelegenheiten, die über das Interesse einzelner Staaten hinausgehen. Oies gilt 
auch vom 6. Kapitel (Art. 34 u. 35), welches Vorschriften enthält über die wesentlichen 
Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit neue Besitzergreifungen völkerrechtlich herren- 
loser Länder an den Küsten des afrikanischen Festlandes als effektive zu betrachten sind. 
Zur näheren Ausführung des Art. 9 der Kongoakte, betreffend die Beseitigung des 
Sklavenhandels, die nur die prinzipielle Verwerfung des Negerhandels wiederholt 
ausspricht, wurde die Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 erlassen, die von 17 Mäch- 
ten, darunter Persien, die Türkei und Sansibar, unterzeichnet isty. 
Die 100 Artikel umfassende Generalakte führt die einzelnen zur Bekämpfung des 
Negerhandels dienlichen Mittel (Hebung des Verkehrs und Vermehrung der Verkehrs- 
  
  
1) Fleischmann, Völkerrechtsquellen, S. 195 ff. — Aktenstücke, betr. die Kongofrage von L. Friedbrich-- 
len, dem Bundesrat und Reichstag vorgelegt im April 1888. — Zooris, L’acte genéral de Berlin 1885.— 
Desamps. L'Afrique nouvelle (1905), S. 1 ff. 
5 Fleischmann, c. a. O. S. 226ff. 
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