Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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K.  16.

Die  Ausführung  der  erforderlichen  gemeinsamen  Anlagen  geschieht  entweder
im  Tagelohn  oder  durch  Verdingung  an  den  Mindestfordernden.  Sind  jedoch  an
oder  auf  den  einzelnen  Wiesentheilen  im  Interesse  des  Verbandes  liegende  Arbeiten
zu  beschaffen,  z.  B.  die  Herstellung  der  Zulaßschleusen  oder  der  Brücken  für  die
Heuwege  oder  Privat.  Ent-  und  Bewässerungsgräben,  so  ist  der  Vorstand  besugt,
  dieselben  durch  die  betreffenden  Eigenthümer  gegen  eine  von  ihm  festzusetzende
Entschädigung  ausrichten  zu  lassen.

C.  17.

Die  einzelnen  Genossen  sind  verpflichtet,  den  Grund  und  Boden,  welcher
für  die  im  Interesse  des  Verbandes  zu  machenden  Anlagen  erforderlich  ist,  dem
Verbande  eigenthümlich  zu  überlassen,  oder  wenn  dieses  zach  dem  Ermessen  des
Vorstandes  genügt,  sich  die  erforderlichen  Ei  chränkungen  gefallen  zu
lassen.  Gleiches  gilt  Behufs  der  Zu-  und  Abfuhrwege,  wect  für  die  einzelnen
Grundstücke  nach  der  Bestimmung  des  Vorstandes  nöthie

Die  dafür  zu  leistende  Entschädigung  wird  nach  gelimeent  der  Sd#  10.  d.
und  12.  festgestellt.  g.  is

Der  Meliorationsverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staats  unterworfen.
Das  Aufsichtsrecht  wird  in  unterster  Instanz  von  dem  Königlichen  Amte  Bersenbrück
  und  in  den  höheren  Instanzen  von  der  Landdrostei  Osnabrück,  beziehungsweise
  von  der  künftig  an  deren  Stelle  tretenden  Landespolizeibehörde,  und  von
dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses
Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
  den  Landgemeinden  gegenüber  zustehen,  ausgeübt.

Zweifel  über  die  Zuständigkeit  der  Organe  des  Verbandes  unter  sich  und
gegenüber  den  Genossen,  sowie  überhaupt  über  die  Auslegung  der  Statuten  haben
die  Aufsichtsbehörden  und  in  letzter  Instanz  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  zu  entscheiden.

 

.  19.
Abänderungen  dieses  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  September  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

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