Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1078  —

bandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  mehrerer  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Vorstandes,  sowie  gegen  die  von  demselben
auf  Grund  des  §.  10.  b.,  c.,  .,  e.  und  k.  ergangenen  Verfügungen  steht  jedem
Theile  der  Rekurs  an  das  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von
der  Bekanntmachung  des  Bescheides  oder  der  Eröffnung  der  Verfügung  an
gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern.
Sowohl  der  Vorsizee  als  die  Beisitzer  und  eine  gleiche  Anzahl  Stellvertreter
werden  von  der  Generalversammlung  auf  vier  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist
Jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  öffentlichen  Gemeindeämtern
wählbar  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.  Das  Schiedsgericht  entscheidet
nach  Stimmenmehrheit.

Ueber  die  Form  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens  hat  das  Schiedsgericht
zu  bestimmen,  insofern  nicht  von  der  Generalversammlung  (ekr.  J.  8.  Ziff.  9.)
hierüber  Vorschriften  erlassen  werden.

Das  Schiedsgericht  hat  auch  über  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  erkennen.
Die  durch  die  Zuziehung  eines  Rechtsbeistandes  veranlaßten  Kosten  sind  jedoch
der  Gegenpartei  nicht  zur  Last  zu  legen.

KC.  13.

Die  zur  Jahresrechnung  gestellten,  von  der  Generalversammlung  aufrecht
erhaltenen,  jedoch  vom  Vorstande  für  begründet  nicht  anerkannten  Erinnerungen
unterliegen  ebenfalls  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  nach  Maaßgabe  der
hierüber  nach  F.  8.  Ziffer  9.  von  der  Generalversammlung  noch  zu  beschließenden
und  der  Aufsichtsbehörde  zu  genehmigenden  Vorschriften.

K.  14.

Auf  Kosten  des  ganzen  Verbandes  sind  die  Haupt.Be.  und  Entwässerungsgräben,
  die  Stauwerke  und  Stauschleusen,  Gossen,  Brücken  und  Bachregulirungen
und  überhaupt  alle  diejenigen  Anlagen  herzustellen  und  zu  unterhalten,  welche  planmäßig
  als  gemeinschaftliche  bezeichnet  sind  oder  bezeichnet  werden.

Dagegen  haben  die  Eigenthümer  der  einzelnen  Wiesentheile  die  sonst  erforderlichen
  Anlagen,  insbesondere  die  Herstellung,  Bearbeitung  und  Unterhaltung
der  Wiesentheile  selbst  zu  besorgen.  Etwaige  Zweifel  darüber,  was  zu  den  gemeinsamen
  und  was  zu  den  jedem  Einzelnen  obliegenden  Anlagen  gehört,  ent.
scheidet  die  Aufsichtsbehörde.

S.  15.

Die  dem  ganzen  Verbande  zur  Last  fallenden  Kosten  hat  dieser  nach  Verhältniß
  des  Flächeninhalts  der  betheiligten  Grundstücke  aufzubringen.

Die  Feststellung  des  Katasters  erfolgt  im  administrativen  Wege  und  ebenso
die  Feststellung  der  Heberollen  und  die  Einziehung  der  Beiträge.  Die  Heberollen
sind  vor  ihrer  Feststellung  vierzehn  Tage  öffentlich  auszulegen.  ie