III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken u. s. w.
Zu 6. 14.
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung
ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt diese behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen in
einer Nachweisung nach Anlage E unter Berücksichtigung der dieser Nachweisung vorgedruckten Anmerkung 1
Absatz 2 zusammen.
Diese Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande oder der sonst zuständigen Jivilbehörde der Ab-
schitzungskommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen. -
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes
darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand
hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch
4 Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben aus-
gesetzt find.
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission an, so hat
er sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden
Felder, die Menge (Fuder u. s. w.) und die Beschaffenheit der übrig gebliebenen Früchte und deren erwaige
weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens, nicht aber
die Höhe der Entschädigungssumme festzustellen. Ueber den Befund ist der Abschätzungskommission Mittheilung
zu machen.
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der, Aberntung vor dem
* der Abschätzungskommission sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen fest-
ellen lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im Beson-
deren dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen
keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Betheiligten gewußt haben, daß sie durch die Truppen-
22 der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleich-
nicht.
Für die Feststellung der in den Fällen des §. 9 Jiffer 1 Absatz 4, §. 10 Absatz 4, der §§. 11, 12 und 13
des Gesetzes zu gewährenden Vergütung gelten nachstehende Vorschriften:
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen entstehenden Flurschäden
ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung,
b) einem Offizier,
P) einem Militärbeamten,
d) zwei Sachverständigen
bestehen.
Der Kommissar der Landesregierung (a) leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Militärverwaltung bestellt.
Die Sachverständigen (d) werden von der oberen Zivilverwaltungsbehörde nach Anhörung
der betreffenden Vertretungen der Kreise oder gleichartigen Verbände aus der Zahl der durch die
sämmtlichen Kreise oder gleichartigen Verbände ihres Verwaltungsbezirks namhaft gemachten
Dersonen (siehe C.) berufen.
Ansgeschlossen von der Mitwirkung bei der Abschätzung find alle Personen, welche entweder
mit ihrem eigenen oder dem Interesse ihrer Angehörigen an der Feststellung der Vergütung
betheiligt sind.
Falls die Berufenen als Sachverständige ein für alle Mal vereidet find, haben sie ihr Gut-
achten auf diesen Eid zu nehmen; anderenfalls sind fie zu vereidigen.
Die Heranziehung eines dritten Sachverständigen ist zulässig, sofern die beiden anderen
Sachverständigen das erforderliche technische Urtheil nicht abzugeben im Stande sind.
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Kommissars der Landesregierung. Bei Feststellung der Vergütung hat
jedes Mitglied der Kommission seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß
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