Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

198  Studien  über

der  Kinder,  namentlich  nach  der  Summe,  die  eines  derselben
erheirathet;  in  den  ersten  Fällen  wird  der  Preis  des  Guts  zunächst
  mit  Rücksicht  auf  die  früheren  Uebernahmspreise  und  auf
die  Möglichkeit  des  wirthschafllichen  Bestehens  des  neuen  Bauern,
fast  immer  aber  weit  unter  dem  möglichen  Verkaufswerth  des
ganzen  Guts  oder  seiner  einzelnen  Stücke  festgesetzt.  Die  Abfindungssumme,
  welche  die  andern  Kinder  erhalten,  sind  natürlich
  dann  oft  sehr  gering  und  erreichen  häufig  nicht  einmal
den  Theil  des  elterlichen  Vermögens,  den  sie  dann  als  Pflichttheil
  anzusprechen  hälten,  wenn  das  Gut  mit  der  Absicht,  einen
möglichst  hohen  Gesammterlös  zu  erreichen,  verkauft  worden
wäre.

Dieses  Verfahren  der  anticipirlen  Erbauseinandersetzung  durch
Uebergabe  des  Guts  an  ein  Kind  bei  Lebzeiten  der  Eltern  hat
offenbar  in  volkswirthschaftlicher  Beziehung  Manches  gegen  sich,
namentlich  das,  dass  der  Hofbesitzer  sich  gewöhnlich  zu  einer
Zeit  zur  Ruhe  setzt,  wo  er  noch  in  der  besien  Arbeitskraft  steht.
Aber  es  gilt  als  das  sicherste  Mittel  den  Hof  zu  relten  und  fand
bis  jetzt  und  findet  noch  heute  auch  bei  solchen  Bauern  häufige
Anwendung,  deren  Höfe  immer  freieigen  waren,  oder  welche  das
Lehensverhältniss  abgelöst  haben.

Indessen  darf  man  sich  über  die  Wirksamkeit  auch  dieses
Verfahrens,  soweit  es  ein  freies  ist  und  sich  nicht  an  Lehensverhältnisse
  mittelbar  oder  unmittelbar  anschliesst,  nicht  täuschen  ;
seine  erfolgreiche  Anwendung  hängt  von  Zufälligkeiten  ab  und
begegnet  rechtlichen  und  noch  mehr  in  der  Richtung  der  Zeit
liegenden,  socialen  Schwierigkeiten.  Zufälligkeilen  wirken  auf
sie  ein;  denn  der  Besitzer  des  Hofs  kann  sterben,  ohne  dass  er
über  denselben  verfügt  hätlle.  Die  Zahl  der  Kinder  kann  so  gross
sein,  dass  auch  schon  mässige  Abfindungen  neben  dem  elterlichen
  Ausgeding  zu  zahlen  dem  Guisübernehmer  zu  schwer  wird,
namentlich  wenn  bereits  Schulden  auf  dem  Hof  stehen.  Der  Gutsübernehmer
  erheirathet  vielleicht  auch  zu  wenig;  er  muss  gleich
mit  fremdem  Geld  seine  Wirthschaft  anfangen  und  die  Last  wird
ihm  dann  zu  drückend.  Sodann  stehen  auch  rechtliche  Schwierigkeiten
  dem  Verfahren  im  Wege.  Je  nachdem  die  Sache  gemacht
wird,  können  die  abgefundenen  Geschwister  nach  dem  Tod  der