Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

Die  Aufsichtführung  des  Reichs-Versicherungsamts  über  die
Versicherungsträger.

as  weitgehende  Selbstverwaltungsrecht,
das  die  Gesetzgebung  den  Berufsgenossenschaften
  und  den  Invaliden-Versicherungsanstalten
  zugestanden  hat,  erfor—
derte  notwendig  das  Korrektiv  der  staatlichen
  „Aufsicht“  zur  Überwachung  der  Tätigkeit  dieser
Versicherungsträger.  Die  Pflicht  und  das  Recht  zu
dieser  Aufsichtführung  wurde  dem  Reichs-Versicherungsamt
  und  den  Landes-Bersicherungsämtern  schon
durch  das  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884
und  dann  auch  in  allen  späteren  Unfallversicherungsgesetzen
  hinsichtlich  der  Berufsgenossenschaften  übertragen.
  Dasselbe  mußte  in  den  Invalidenversicherungsgesetzen
  bezüglich  der  Versicherungsanstalten
geschehen,  da  diese,  ungeachtet  der  ihren  Vorständen
zustehenden  Eigenschaft  öffentlicher  Behörden  das
Recht  der  Selbstverwaltung  in  gleichem  Umfange  wie
die  Berufsgenossenschaften  genießen.  Die  hierüber
in  den  früheren  Unfallversicherungsgesetzen  und  im
Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetze  vom  22.
Juni  1889  enthaltenen  Vorschriften  sind  unverändert
in  die  jetzt  geltenden,  entsprechenden  Gesetze  übergegangen.
  Die  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts
greift  nicht  Platz,  soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat
auf  den  Gebieten  der  gewerblichen,  der  landwirtschaftlichen,
  der  Bau=  oder  der  See-Unfallversicherung,
oder  auch  ein  Kommunalverband  oder  eine  andere
öffentliche  Körperschaft  auf  dem  Gebiete  der  Bau-Unfallversicherung
  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  tritt  und  demgemäß  Reichs-,  Staats-,  Provinzial-oder
  Kommunal-Ausführungsbehörden  die  Rechte
und  Pflichten  des  Genossenschaftsvorstandes  haben.
Ebenso  unterliegen  der  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts
  nicht  die  für  die  Durchführung  der  Invalidenversicherung
  zugelassenen  besonderen  Kasseneinrichtungen
  mit  Ausnahme  der  Invaliden-,  Witwenund
  Waisen-Versicherungskasse  der  See-Berufsgenossenschaft,

  die  durch  §  12  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  schon  für  den  Fall  ihrer  Errichtung  der
Beaufsichtigung  durch  das  Reichs-Bersicherungsamt
unterworfen  wurde.  Die  Ausführungsbehörden  und
die  Kasseneinrichtungen  (außer  der  Scekasse)  werden,
abgesehen  von  einigen,  die  Landes-Versicherungsämtern
  unterstellt  sind,  durch  höhere  Behörden  des
Reichs,  der  Bundesstaaten  (öfter  Ministerien)  usw.
beaussichtigt.

In  der  Unfallversicherung  stehen  von  den  66  gewerblichen
  Berufsgenossenschaften  61,  von  den  14  Versicherungsanstalten
  der  Baugewerks-Berufsgenossenschaften
  und  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  12  und
von  den  48  land=  und  forstwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften
  30,  im  ganzen  also  91  Berufsgenossenschaften
  und  12  Versicherungsanstalten  unter  der  Aufsicht
  des  Reichs-Bersicherungsamts,  dagegen  5  gewerbliche
  und  18  land=  und  forstwirtschaftliche  Berufsgenossenschaften
  sowie  2  Versicherungsanstalten
unter  der  Aufsicht  von  Landes-Versicherungsämtern.
Bon  den  6  130  900  Betrieben,  die  den  114  gewerblichen
und  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  angehören,
  entfallen  4  473  800  auf  die  dem  Reichs-Versicherungsamt
  unterstehenden,  1  657  100  auf  die  von
Landes-Versicherungsämtern  beaufsichtigten  Berufsgenossenschaften;
  zu  der  ersten  Gruppe  gehören
20  480  400,  zur  zweiten  5  616  300  Versicherte.  Die  der
Aufsicht  des  Reichs-Bersicherungsamts  unterliegenden
Berufsgenossenschaften  umfassen,  obgleich  16  der  gewerblichen
  von  dem  Rechte  der  Sektionsbildung  keinen
Gebrauch  gemacht  haben,  im  ganzen  916  Sektionen,
davon  die  gewerblichen  Berufsgenossenschaften  322,
die  land=  und  forstwirtschaftlichen  594.

Bon  den  31  Versicherungsanstalten  der  Invalidenversicherung
  unterliegen  19  der  Aufsicht  des  Reichs-Bersicherungsamts,
  nämlich  die  13  Landes-Versicherungsanstalten,
  die  das  preußische  Gebiet  und  die

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