Die Aufsichtführung des Reichs-Versicherungsamts über die
Versicherungsträger.
as weitgehende Selbstverwaltungsrecht,
das die Gesetzgebung den Berufsgenossenschaften
und den Invaliden-Versicherungsanstalten
zugestanden hat, erfor—
derte notwendig das Korrektiv der staatlichen
„Aufsicht“ zur Überwachung der Tätigkeit dieser
Versicherungsträger. Die Pflicht und das Recht zu
dieser Aufsichtführung wurde dem Reichs-Versicherungsamt
und den Landes-Bersicherungsämtern schon
durch das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884
und dann auch in allen späteren Unfallversicherungsgesetzen
hinsichtlich der Berufsgenossenschaften übertragen.
Dasselbe mußte in den Invalidenversicherungsgesetzen
bezüglich der Versicherungsanstalten
geschehen, da diese, ungeachtet der ihren Vorständen
zustehenden Eigenschaft öffentlicher Behörden das
Recht der Selbstverwaltung in gleichem Umfange wie
die Berufsgenossenschaften genießen. Die hierüber
in den früheren Unfallversicherungsgesetzen und im
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetze vom 22.
Juni 1889 enthaltenen Vorschriften sind unverändert
in die jetzt geltenden, entsprechenden Gesetze übergegangen.
Die Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts
greift nicht Platz, soweit das Reich oder ein Bundesstaat
auf den Gebieten der gewerblichen, der landwirtschaftlichen,
der Bau= oder der See-Unfallversicherung,
oder auch ein Kommunalverband oder eine andere
öffentliche Körperschaft auf dem Gebiete der Bau-Unfallversicherung
an die Stelle der Berufsgenossenschaft
tritt und demgemäß Reichs-, Staats-, Provinzial-oder
Kommunal-Ausführungsbehörden die Rechte
und Pflichten des Genossenschaftsvorstandes haben.
Ebenso unterliegen der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts
nicht die für die Durchführung der Invalidenversicherung
zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen
mit Ausnahme der Invaliden-, Witwenund
Waisen-Versicherungskasse der See-Berufsgenossenschaft,
die durch § 12 des Invalidenversicherungsgesetzes
schon für den Fall ihrer Errichtung der
Beaufsichtigung durch das Reichs-Bersicherungsamt
unterworfen wurde. Die Ausführungsbehörden und
die Kasseneinrichtungen (außer der Scekasse) werden,
abgesehen von einigen, die Landes-Versicherungsämtern
unterstellt sind, durch höhere Behörden des
Reichs, der Bundesstaaten (öfter Ministerien) usw.
beaussichtigt.
In der Unfallversicherung stehen von den 66 gewerblichen
Berufsgenossenschaften 61, von den 14 Versicherungsanstalten
der Baugewerks-Berufsgenossenschaften
und der Tiefbau-Berufsgenossenschaft 12 und
von den 48 land= und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
30, im ganzen also 91 Berufsgenossenschaften
und 12 Versicherungsanstalten unter der Aufsicht
des Reichs-Bersicherungsamts, dagegen 5 gewerbliche
und 18 land= und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
sowie 2 Versicherungsanstalten
unter der Aufsicht von Landes-Versicherungsämtern.
Bon den 6 130 900 Betrieben, die den 114 gewerblichen
und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angehören,
entfallen 4 473 800 auf die dem Reichs-Versicherungsamt
unterstehenden, 1 657 100 auf die von
Landes-Versicherungsämtern beaufsichtigten Berufsgenossenschaften;
zu der ersten Gruppe gehören
20 480 400, zur zweiten 5 616 300 Versicherte. Die der
Aufsicht des Reichs-Bersicherungsamts unterliegenden
Berufsgenossenschaften umfassen, obgleich 16 der gewerblichen
von dem Rechte der Sektionsbildung keinen
Gebrauch gemacht haben, im ganzen 916 Sektionen,
davon die gewerblichen Berufsgenossenschaften 322,
die land= und forstwirtschaftlichen 594.
Bon den 31 Versicherungsanstalten der Invalidenversicherung
unterliegen 19 der Aufsicht des Reichs-Bersicherungsamts,
nämlich die 13 Landes-Versicherungsanstalten,
die das preußische Gebiet und die
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