Metadata : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Zweiter Band. (2)

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Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.
Gegeben  San  Remo,  den  7.  Januar  1884.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Faber.  Hölder.

 

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ergänzung  der  föniglichen  Verordnungen  vom  4.  November  1872
und  vom  22.  Juni  1676  über  die  Staatsprüsungen  im  Bausache.
Vom  10.  Januar  1884.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
S.  1.
Der  durch  den  §.  5  der  Königlichen  Verordnung  vom  22.  Juni  1876  (Reg.  Blatt
S.  189)  abgeänderte  §.  18  der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  November  1872  (Reg.  Blatt
S.  369  ff.)  erhält  nachstehende  Fassung:

Die  bei  dieser  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  erlangen  mit  der
nach  §F.  9  ergehenden  Bekanntmachung  des  Prüfungsergebnisses,  nach  erfolgter  Beeidigung
  (Königliche  Verordnung  vom  20.  Dezember  1873,  §.  1,  Reg.  Blatt  S.  441),
die  Befugniß  zu  Baumessungen  und,  wenn  sie  bei  der  Prüfung  genügende  Kenntnisse
in  der  praktischen  Geometrie  nachgewiesen  haben,  zur  Aufnahme  von  Situationsplänen
für  Bauanlagen.  Sie  erhalten  das  Prädikat  „Bauführer".

Denselben  kann  durch  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  in
Gemeinschaft  mit  dem  Ministerium  des  Innern,  beziehungsweise  mit  dem  Finanzministerium,
  der  Titel  „Regierungsbauführer“  verliehen  werden.

8.  2.
Der  8.  27  der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  November  1872  hat  zu  lauten:

Die  bei  dieser  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  erhalten,  mögen  sie
die  Prüfung  in  dem  einen  oder  in  dem  andern  Fache  bestanden  haben,  das  Prädikat
„Baumeister“.