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Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben San Remo, den 7. Januar 1884.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hölder.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ergänzung der föniglichen Verordnungen vom 4. November 1872
und vom 22. Juni 1676 über die Staatsprüsungen im Bausache.
Vom 10. Januar 1884.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
S. 1.
Der durch den §. 5 der Königlichen Verordnung vom 22. Juni 1876 (Reg. Blatt
S. 189) abgeänderte §. 18 der Königlichen Verordnung vom 4. November 1872 (Reg. Blatt
S. 369 ff.) erhält nachstehende Fassung:
Die bei dieser Prüfung für befähigt erkannten Kandidaten erlangen mit der
nach §F. 9 ergehenden Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses, nach erfolgter Beeidigung
(Königliche Verordnung vom 20. Dezember 1873, §. 1, Reg. Blatt S. 441),
die Befugniß zu Baumessungen und, wenn sie bei der Prüfung genügende Kenntnisse
in der praktischen Geometrie nachgewiesen haben, zur Aufnahme von Situationsplänen
für Bauanlagen. Sie erhalten das Prädikat „Bauführer".
Denselben kann durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in
Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern, beziehungsweise mit dem Finanzministerium,
der Titel „Regierungsbauführer“ verliehen werden.
8. 2.
Der 8. 27 der Königlichen Verordnung vom 4. November 1872 hat zu lauten:
Die bei dieser Prüfung für befähigt erkannten Kandidaten erhalten, mögen sie
die Prüfung in dem einen oder in dem andern Fache bestanden haben, das Prädikat
„Baumeister“.