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serung der Dienstverhältnisse, oder zum Schutze des Arbeiters
gegen Unterdrückung, welche hier nicht zu erörtern sind — mit
Erfolg durch eine angemessene Festsetzung der Rechte hinge-
wirkt werden, welche die Arbeiter durch den zeitweiligen
Aufenthalt der Gemeinde gegenüber gewinnen und
der Befugnisse, welche der Gemeinde den Beschäf-
tigung suchenden und ihr nicht angehörenden Arbeitern
gegenüber einzuräumen sind. Durch solche Anordnungen
wird indirect ein höchst wohlthätiger Einfluss auf die Ausbildung
des Dienstverhältnisses und die Regelung der Löhne geübt.
Wir begründeten bereits eben die Ansicht, dass jede Ge-
meinde verpflichtet werden muss, den bei ihr zeitweilig sich auf-
haltenden Arbeitern in Krankheitsfällen (eine bestimmte) Unter-
stützung zu gewähren, wogegen sie mit der Befugniss auszurüsten
ist, dieselben zum Beitritt zu den daselbst errichteten Kranken-
kassen anzuhalten.
In ähnlicher Weise ist anzuordnen, oder vielmehr die desfalls
schon bestehende Bestimmung aufrecht zu erhalten, dass jeder
Arbeiter .durch einen zeitweiligen, 3 bis jährigen Aufenthalt an
einem. Orte das Heimathsrecht daselbst erwirbt. Dagegen wird die
Commune zu ermächligen sein, denselben während: dieser Zeit zu
solchen Ersparnissen anzuhalten, dass daraus die Bedingungen
für Erlangung des Niederlassungsrechtes erfüllt werden können.
Die Arbeiter, welche nicht im Stande sind, die ortsüblichen
Beiträge zu den Krankenkassen zu entrichten, oder die mit Rück-
sicht auf die Bedingungen der Niederlassung nöthigen Ersparnisse
allmählig zu erübrigen, wird die Commune zu entfernen berech-
tigt sein.
Damit die Ausweisung solcher Arbeiter, welche an dem Orte
keine hinreichend lohnende Beschäftigung finden, ebensowohl
ohne Härte als ohne Gefahr für die allgemeine Sicherheit ge-
schehen könne, wird jede Gemeinde befugt sein, nur solchen
Arbeitern die Aufsuchung von Erwerb und die Fortdauer des
"Aufenthalts zu gestalten, welche die nöthigen Mittel mitbringen
und im Besitz derselben bleiben, um wieder in ihre Heimalh zu-
rückkehren zu können.
Insofern die Gemeinde die Beobachtung dieser Vorsicht