Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 359 
aus denselben keine Störung des gewerblichen Lebens und kein 
nachtheiliger Einfluss auf die Sitten der arbeitenden Classen her- 
vorgehen soll. 
Wir haben indess die Grenzen, welche dem Umfange un- 
serer Untersuchungen gesteckt sind, schon zu weit überschritten, 
als wir jetzt in weitere Erörterungen hierüber eingehen könnten. 
Wir müssen uns diess für eine andere Zeit und Gelegenheit vor- 
behalten. 
Für jetzt ‘werden wir genug erreicht zu haben . glauben, 
wenn es uns gelungen ist, zur Würdigung der wichtigen und 
umfassenden Massregeln einen Beitrag zu liefern, deren Betrach- 
tung uns ausführlich beschäftigt hat: der Aufhebung der gesetz- 
lichen Armenpflege, der allgemeinen Einrichtung von Spar- 
und Unterstützungskassen und der Bildung von Domi- 
zilgemeinden. 
Beilage I. 
Aus einem landräthlichen Bericht an die Regierung zu Marienwerder 
über den Zustand der Armenpflege. 
„Niemand, der mit Handhabung unserer Armengesetze längere Zeit 
zu thun gehabt, oder aus menschenfreundlicher Theilnahme den dermaligen 
Zustand unserer offiziellen Armenpflege — und von einer andern kanu 
wenig die Rede sein — näher beobachtet hat, wird darüber in Zweifel 
sein, dass diese Aufgabe jetzt höchst mangelhaft gelöset wird. 
Die städtische Armenpflege. 
Wohl findet man in den Städten meistentheils eine formell geregelte 
Armenpflege und jährlich fast schreibt der Etat der städtisch®h Armenver- 
waltungen zu gerechter Besorgniss der Kontribuenten höher an. Aber die 
verabfolgten Unterstützungsbeträge sind da, wo wirklich Hilfslosigkeit ein- 
‚getreten, meistens so ungenügend, dass der Arme dabei zu Grunde gehen 
oder sich daneben auch aufs Betteln legen muss, und hierin in der Regel 
einer der Autorität des Gesetzes nicht eben vortheilhaften Nachsicht begegnet. 
Andrerseits weiss so mancher eine monatliche Gabe zu erbitten oder auch 
zu erirotzen, der bei ernstlicher Anstrengung seiner physischen und mora- 
lischen Kräfte, bei Fleiss und Sparsamkeit sich noch forthelfen könnte und 
würde, wenn ihm statt der bequemen baaren Unterstützung nur eine Stelle 
in einem streng geordneten Arbeitshause offerirt würde. 
An einer der Verarmung vorbeugenden Fürsorge, die zu rechter Zeit 
geübt, so viele erwerbsfähig erhalten.und den Armenfonds einen viel grösseren 
Zeitschr, für Staatsw. 4853. 3s Heft. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.