vom Asyle. 475
nächst die Auslieferung an das forum delicti commissi angebo-
ten, und erst nach dessen Ablieferung selbst eingeschrilten wird.
Nur sehr selten findet sich eine Bestimmung in den Gesetzen
über den Fall, wenn ein Ausländer im Auslande gegen
ausländische Staaten oder Privalpersonen gefehlt hat. Die
bei weilem meisten Staalen betrachten einen solchen Fall als gar
nicht vor ihre Gerichisbarkeit gehörig; und nur etwa bei der
Erwägung, ob einem Fremden Aufenthalt gestaltet werden wolle,
wird Rücksicht auf frühere Rechtswidrigkeiten dieser Art genom-
men, oder kann bei denjenigen Staaten, welche ungestrafle Ver-
brecher ausliefern, diese Frage zur Sprache kommen. (Beides
nalürlich nicht in denjenigen Staaten, welche eine unbedinpte
Asylforderung gegen sich zulassen.) — Dennoch haben einzelne
wenige Slaalen die Abneigung gegen Störung der Rechlsordnung
überhaupt so weit gelrieben, dass sie, wenn kein näher Berech-
tigler oder Verpflichteter eine Strafe erkennen will, sich für be-
rufen erachten, auch in dem vorliegenden Falle zur Zufügung
der verdienten Sirafe beizutragen. So namenllich Oesterreich,
Baiern und Sachsen sammt der sich anschliessenden ver-
wandten Staaten. (Siehe die nächst vorstehenden Stellen der
betreffenden Gesetzbücher.) Doch findet ein verschiedenes Ver-
fahren statt. In den sächsischen Staaten ist zunächst nur
Anfrage bei dem Justizministerium vorgeschrieben, welche aber
freilich, wenn die Bestimmung einen Sinn haben soll, einen Be-
fehl-zur Auslieferung oder zu eigenem Einschreitlen veranlassen
kann. Nach baierischem Geselze muss immer die Auslie-
ferung an den verletzten Staat angeboten werden; im Falle einer
Annahmeverweigerung aber erfolgt nur Ausweisung, nicht eigene
Bestrafung. Am weitesten geht Oesterreich, welches aller-
dings auch. in erster Linie Auslieferung anbietet, auf Weigerung
der Annahme aber nun selbst bestraft und überdiess schliesslich
ausweist.
Enge an die vorstehenden Besiimmungen über die Rechte
und Pflichten der Staaten zur eigenen Bekämpfung der Verbre-
chen durch Strafen, schliessen sich nun aber auch die Grund-
sätze an, nach welchen durch blose Auslieferung an dem
zunächst Verletzten zur Herstellung der Rechtsordnung milge-