Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

480 Völkerrechtliche Lehre 
der Erweiterung begriffen. In dem Vertrage zwischen England 
und den Vereinigten Staaten vom 19. Dec. 1794 und 28. Okt. 1795 
(Martens, Rec., Bd. VI. S. 383) war Auslieferung bedungen 
bei Mord und Fälschung; in dem Vertrage vom 9. Aug. 1842 
(Martens, N. Rec. Gen., Bd. III, S. 463) ward sie auch 
noch auf Seeraub, Brandstiftung und Fälschung erstreckt. In 
dem Frieden von Amiens vom 27. März 1802, gieng Eng- 
land mit Frankreich, Spanien und der batavischen Republik auf 
Auslieferung wegen Mords, Fälschung und betrügerischen Ban- 
kroties ein. S. Martens, Bd. VII, S.404. In den Verträgen zwi- 
schen England und Frankreich vom 31. Aug. 1787 und 7. März 
1815 wurde für die gegenseitigen ostindischen Besitzungen sogar die 
Auslieferung aller Flüchtigen, nicht nur wegen jeder Art von 
Verbrechen sondern selbst wegen Schulden, festgeseizt. S. Mar- 
tens, Rec., Bd. IV, S. 281 und Nouv. Rec., Bd. II, S. 104. Der 
Vertrag vom 13. Febr. 1843 endlich (Martens, N. R. G., Bd. V, 
S. 20) erneuert im Wesentlichen die Bestimmungen des Ver- 
trages von Amiens für den ganzen Umfang der beiderseitigen 
Reiche. Verträge über die Auslieferung von Ausreissern sind 
während des 18ten Jahrhunderts sogar: häufig von England mit 
deutschen Staaten geschlossen worden. S. das Verzeichniss bei 
Foelix, Droit intern. prive, $ 600. — Die Vereinigten Staalen 
aber haben, ausser den eben erwähnten Uebereinkünflen mit Eng- 
land in den Jahren 1788 und 1823 Verträge mil Frankreich über 
Auslieferung von Ausreissern, und unter dem 9. Nov. 1843 (Mar- 
tens, N. R. G., Bd. VI, S. 660) sogar eine Uebereinkunft über 
die Auslieferung wegen einzelner, genau bezeichneter, geimeiner 
Verbrechen geschlossen; letzteres aber so wenig bereuet, dass 
sie unter dem 16. Juni 1852 eine ganz ähnliche Verabredung 
mit Preussen und anderen deutschen Staaten trafen. Ueberdiess ist 
die Auslieferung von Verbrechern jeder Art unter den Staaten der 
Union selbst schon durch die Verfassung festgestellt (Art. 4, sect. 2); 
und hat sich der Staat New-York durch ein Gesetz vom 5. April 
1822 zur Auslieferung wegen aller gemeiner Verbrecher bereit 
erklärt, wenn solche nach dem Rechle des verleizten Staates 
mit Tod oder Gefängniss zu bestrafen seien. 
Eine zweite zahlreichere Abtheilung bilden diejenigen Staa-
	        
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