480 Völkerrechtliche Lehre
der Erweiterung begriffen. In dem Vertrage zwischen England
und den Vereinigten Staaten vom 19. Dec. 1794 und 28. Okt. 1795
(Martens, Rec., Bd. VI. S. 383) war Auslieferung bedungen
bei Mord und Fälschung; in dem Vertrage vom 9. Aug. 1842
(Martens, N. Rec. Gen., Bd. III, S. 463) ward sie auch
noch auf Seeraub, Brandstiftung und Fälschung erstreckt. In
dem Frieden von Amiens vom 27. März 1802, gieng Eng-
land mit Frankreich, Spanien und der batavischen Republik auf
Auslieferung wegen Mords, Fälschung und betrügerischen Ban-
kroties ein. S. Martens, Bd. VII, S.404. In den Verträgen zwi-
schen England und Frankreich vom 31. Aug. 1787 und 7. März
1815 wurde für die gegenseitigen ostindischen Besitzungen sogar die
Auslieferung aller Flüchtigen, nicht nur wegen jeder Art von
Verbrechen sondern selbst wegen Schulden, festgeseizt. S. Mar-
tens, Rec., Bd. IV, S. 281 und Nouv. Rec., Bd. II, S. 104. Der
Vertrag vom 13. Febr. 1843 endlich (Martens, N. R. G., Bd. V,
S. 20) erneuert im Wesentlichen die Bestimmungen des Ver-
trages von Amiens für den ganzen Umfang der beiderseitigen
Reiche. Verträge über die Auslieferung von Ausreissern sind
während des 18ten Jahrhunderts sogar: häufig von England mit
deutschen Staaten geschlossen worden. S. das Verzeichniss bei
Foelix, Droit intern. prive, $ 600. — Die Vereinigten Staalen
aber haben, ausser den eben erwähnten Uebereinkünflen mit Eng-
land in den Jahren 1788 und 1823 Verträge mil Frankreich über
Auslieferung von Ausreissern, und unter dem 9. Nov. 1843 (Mar-
tens, N. R. G., Bd. VI, S. 660) sogar eine Uebereinkunft über
die Auslieferung wegen einzelner, genau bezeichneter, geimeiner
Verbrechen geschlossen; letzteres aber so wenig bereuet, dass
sie unter dem 16. Juni 1852 eine ganz ähnliche Verabredung
mit Preussen und anderen deutschen Staaten trafen. Ueberdiess ist
die Auslieferung von Verbrechern jeder Art unter den Staaten der
Union selbst schon durch die Verfassung festgestellt (Art. 4, sect. 2);
und hat sich der Staat New-York durch ein Gesetz vom 5. April
1822 zur Auslieferung wegen aller gemeiner Verbrecher bereit
erklärt, wenn solche nach dem Rechle des verleizten Staates
mit Tod oder Gefängniss zu bestrafen seien.
Eine zweite zahlreichere Abtheilung bilden diejenigen Staa-