Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle, 481 
ten, welche Fremden kein unbedingtes Recht des Zutrittes und 
unbeschränkten Aufenthaltes gestatten, sondern sich allgemeine 
Verfügungen und einzelne Maassregeln je nach eigenem Vortheile 
vorbehalten; welche ferner eigene Unterthanen niemals, Fremde 
aber wenigstens nicht wegen eines Verbrechens gegen den Staat 
ausliefern, dagegen zur Auslieferung von Ausländern wegen 
schwerer gemeiner Verbrechen bereit sind. Allerdings fin- 
den kleinere Verschiedenheiten in der Ausführung dieser Sätze statt. 
So sind z. B. die sich zur Auslieferung eignenden Fälle abweichend 
bestimmt. Während einzelne Staaten nur bei ausdrücklich aner- 
kannter Gegenseitigkeit handeln, und sie somit die obigen Grund- 
sätze nur als Ausgangspunkte für besonders abzuschliessende Ver- 
träge erklären; vollziehen andere die von ihnen aufgestellten Regeln 
ohne alle Rücksicht auf das Verfahren Dritter. Die Aufnahme 
von fremden Flüchffingen bei den Einen ist durch allgemeine 
Vorschriften geordnet; bei Anderen dagegen wird sie je nach 
der Beschaffenheit des einzelnen Falles und nach besonderer 
Anweisung der Regierung behandelt. Es sind diess jedoch nur 
untergeordnete Punkte, welche den Kern des Grundsatzes nicht 
berühren. — In diese Abtlieilung gehören denn namentlich Frank- 
reich, Belgien und die Schweiz, deren Grundsätze, wegen 
der besonderen Wichtigkeit gerade dieser Länder in der Asylfrage, 
im Einzelnen dargelegt werden müssen; ferner Russland '). 
1) Gewöhnlich wird Russland unter den Staaten aufgeführt, welche 
niemals ausliefern, den Fall besonderer Verträge ausgenommen. $. u. a. 
Martens, Precis, $ 101. Es mag dahin gestellt bleiben, in wie ferne 
diese Handlungsweise wirklich als Grundsatz aufgestellt ist, (ein Beweis 
dafür ist nirgends gegeben, und selbst in den dem Gegenstand besonders 
gewidmeten Schriften nichts zu finden, wie namentlich bei Witte, Die 
Rechtsverhältnisse der Ausländer in Russland. Dorp , 1847); thatsächlich 
finden Auslieferungen in vielen Fällen statt, da der Kaiserstaat zum Ab- 
schlusse betreflender Verträge ganz geneigt ist. Solche Verträge bestehen 
namentlich mit allen Nachbarstaaten. So mit China, s. Criminal-Gesetzbuch 
von 1845, 6 175. Anmerk.; mit der Türkei der Vertrag von Kainardschi, 
vom 10 Juli 1774, welcher noch im Jahr 1849 geltend gemacht wurde; mit 
Oesterreich und Preussen ein Vertrag vom 4. Jan. 1834 in Betreff der Bewohner 
ehemalig polnischer Provinzen; mit Schweden, vom 20. Nov. 1810, bezüg- 
lich der Auslieferung wegen grober gemeiner Verbrecher; mit Preussen vom
	        
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