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die fremde Regierung selbst die Auslieferung verlangen, und nicht
etwa eine untergeordnete Behörde. S. Rundschreiben des Justiz-
Ministeriums vom 5. April 1841, bei Dalloz, Dict., Art. Exira-
dition. — Die vielen von Frankreich abgeschlossenen Verträge
sind nur besondere Festsetzungen dieser allgemeinen Grundsätze;
und wenn etwa auch noch in früherer Zeit einige Abweichungen
vorkamen, z. B. in dem oben erwähnten Vertrage mit dem Bischof
von Basel, oder in dem Vertrage mit der Schweiz vom 18. Juli
1828 Auslieferung wegen staatlicher Verbrechen verabredet
wurde: so ist jener Vertrag, wie gesagt, erloschen, diese Be-
slimmung aber sogar durch einen besondern Vertrag, vom 3. Sept.
1833, ausdrücklich zurückgenommen worden; und je näher der
Gegenwart, um so weniger findet eine Abweichung mehr statt.
Die Auslieferungsverträge Frankreichs gehen über die Mitte des
18ten Jahrhunderts hinauf. Abgesehen von den vielen Verab-
redungen über die Auslieferung Fahnenflüchtliger, wurde unter
dem 17. Aug. 1736 ein. Auslieferungsvertrag mit den Nieder-
landen bekannt gemacht, (s. Helie, Trait& de l’instr. crim., Bd. II,
S. 656.) Sodann liegen zwei wesentlich gleichlautende Verträge
vor mit dem fränkischen Kreise vom 4. Oct. 1741 (s. Moser,
Versuch, Bd. VII. S. 152) und mit Württemberg vom 3—9. Dec.
1163 (Martens, Rec., Bd. I, S. 310), welche die Auslieferung
von Räubern, Uebelthätern (malfaiteurs),, Dieben, Brandstiftern,
Todschlägern, Mördern und Vagabunden verabreden. ‘Unter dem
9. Juli 1783 trat Frankreich einem Vertrage zwischen Spanien
und Portugal bei, welcher die Auslieferung von Falschmünzern,
Schmugglern und Fahnenflüchtigen bestimmt. Mit der Schweiz
besteht seit dem 2. Fruct. des Jahres VI, oder 19. Aug. 1798,
ein Verlrag, welcher am 27. Sept. 1803 und am 18. Juli 1828
erneuert wurde, (Snell, Handbuch, Bd. I, S. 495 fg.) und durch
welchen eine Reihe von schweren gemeinen Verbrechen als Grund
gegenseiliger Auslieferung festgestellt ist. Zur Grundlage für
eine allgemeine Regel scheint nun aber neuerlich der Vertrag
mit Belgien, vom 22. Nov. 1834, geworden zu sein. Durch
denselben sind bestimmte Fälle als gemeine Verbrechen bezeichnet,
nämlich: Mord, Nothzucht, Vergiftung, Brandlegung, Fälschung,
Falschmünzerei, Meineid, Diebstahl, betrügerischer Bankrott, Kas-