484 Völkerrechtliche Lehre
senveruntreuung; und ausserdem ist noch bei diesen Vergehen
ausdrücklich festgestellt, dass Auslieferung nur in den bis zu einer
peinlichen Strafe gehenden Fällen staltfinde. Wesentlich die-
selben Bestimmungen, zum Theile mit den gleichen Worten, sind
denn seitdem in einer ganzen Reihe von Verträgen zwischen
Frankreich und anderen Staaten aufgenommen worden. So die
Uebereinkünfte mit Sardinien, vom 23. Mai 1838; mit England,
vom 13. Febr. 1843; mit Lucca, vom 10. Nov. 1843; mit den
Vereinigten Staaten, vom 9. Nov. 1843; mit Baden, vom 27. Juni
1844; mit Toscana, vom 11. Nov. 1844; mit Luxemburg, vom
26. Sept. 1844, und mit Holland, vom 7. Nov. 1844; mit Neapel,
vom 14. Juni 1845; mit Preussen, vom 21. Juni 1845; mit
Baiern, vom 26. März 1846; Mecklenburg- Schwerin, vom 26.
Jan. 1847; Oldenburg, 6. März 1847.
In Belgien ist das ganze Verhältniss bald nach der Grün-
dung des Staates durch Gesetzgebung ausdrücklich und unzweifel-
haft festgestellt worden, so dass hier weder ein Schwanken noch
eine Ausnahme aufslösst. — Die Aufnahme Flüchliger ist zwar
als Regel angenommen; jedoch der Regierung die Befugniss zur
Ausweisung in allen Fällen eingeräumt, in welchen ein Fremder
entweder durch sein Betragen die öffentliche Ruhe gefährdet,
oder wenn er wegen eines der gemeinen Verbrechen, welche
Grund zu einer Auslieferung sind, in seinem Vaterlande bestraft
oder angeklagt ist. Diese anfänglich nur auf drei Jahre gültige
Bestimmung ist später wiederholt verlängert worden. — Eine
Auslieferung darf die Regierung bei Belgiern niemals bewilligen,
und auch bei Fremden nicht wegen staallicher Handlungen; wohl
aber ist ihr geslaltet, gegenseitige Verträge mit fremden Staaten
zu schliessen über Auslieferung wegen bestimmter gemeiner Ver-
brechen. (Es sind die so eben bei dem Vertrage mit Frankreich
aufgeführten.) S. Gesetz vom 1. Oct. 1833. — Auf dieses Ge-
setz geslülzt ist denn eine Anzahl von Verträgen solchen In-
haltes wirklich abgeschlossen worden. So z.B. mit Frankreich,
unter dem 22. Nov. 1832; mit Preussen, vom 29. Juli 1836; mit
Baiern, vom 6. Febr. 1546; mit Kurhessen, vom 30. April 1845;
mit Hannover, vom 10. Oct. 1845; mit Sachsen-Coburg, vom 16.
Juli 1846; mit der Schweiz, vom 411. Sept. 1846; Anhalt-Bern-