Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle, 491 
In allen vier Beziehungen aber erscheint es zweckmässig, 
die in den verschiedenen Rechisdisciplinen vorgetragenen hier 
einschlägigen Lehren zu trennen, indem auf diese Weise nicht 
nur der Bestand der Wissenschaften, welche in der Regel von 
verschiedenen Bearbeitern behandelt werden, sich deutlicher er- 
giebt, sondern auch die Gründe gewisser Widersprüche sich von 
selbst darlegen. 
a) Die Ansichten über den Umfang der Rechts- 
aufgabe des Staates überhaupt. 
Man sollte glauben, dass eine so wichtige und wissenschaft- 
lich ansprechende Frage, wie die nach dem räumlichen Umfange 
der dem Staate zufallenden Rechtsaufgabe, eine. häufige und 
gründliche Bearbeitung, eine zahlreiche Literatur veranlasst haben 
müsse. Dem ist aber keineswegs so; und zwar zeigt eine nähere 
Untersuchung, dass verschiedene Ursachen zu dieser Dürftigkeit 
beigetragen haben. 
Vorerst ist es überhaupt eine häufige Erscheinung, dass eine 
schwierige Aufgabe, welche auf der Gränze verschiedener Wis- 
‚senschalten liegt, nur eine unzureichende Bearbeitung findet. 
Während sie gegenseitig zugeschoben wird, bleibt sie allerseits 
liegen. Die Untersuchung über die Ausdehnung der Rechtsauf- 
gabe des Staates mag an sich im philosophischen: Staatsrechte, 
im Völkerrechte, im Strafrechle, in gewissen Beziehungen in der 
allgemeinen Lehre des bürgerlichen Rechtes erörtert werden. 
Dennoch, oder vielmehr eben desswegen, ist sie aber nur ganz 
selten, und noch seltener in irgend einer Ausführlichkeit, be- 
handelt worden. Wenn überhaupt berührt, wird sie in der Regel 
mit einigen ganz allgemeinen Behauptungen abgeferligt, deren 
Begründung und Ausführung angeblich anderen Wissenschaften 
zusteht, dort dann aber nirgends zu finden ist. 
Ein zweiter Grund der Nichtbeachtung ist, wenigstens in 
Beziehung auf zwei der einschlägigen Rechisdisciplinen, ein innerer 
und wissenschaftlicher. Sowohl das philosophische Staatsrecht 
als das Völkerrecht sind nämlich während sehr langer Zeit von 
Grundansichten beherrscht worden, die eine einlässliche Erörterung 
der Frage, ob und wie weil der Staat etwa eine über seine
	        
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