Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 497 
änderi aber nichts an der innern Nothwendigkeit. Jenen Satz 
stellen aber zahlreiche Völkerrechtsliehrer auf. So namentlich 
Vattel, liv. II, ch. 6, $. 72; Schmalz, V.R., S. 159; Klüber, 
V.R., $. 62f.; Heffter, V.R., 2. Aufl, S. 59; Wheaton, 
Elements, 2. Aufl, Bd. I, S. 137. 
Diesen gegenüber stehen denn aber nicht nur alle Dieje- 
nigen, welche ausdrücklich nur den eigenen Staat als Rechtssub- 
jekt erklären; sondern namentlich auch Alle, welche dem Staale 
nur aus Klugheitsgründen den Ratlı geben, seine Unterthanen 
von der Verletzung Fremder abzuhalten. Diese Rücksicht mag 
nämlich eine an und_für sich ganz richtige sein; allein wenn 
sie, wohl bemerkt in einem Rechtssysteme, als der einzige Grund 
des Handelns angeführt wird: so muss ohne Zweifel geschlossen 
werden, dass ein unmittelbar zwingender, also ein Rechisgrund, 
nicht angenommen st. y 
Es ist nur Gerechtigkeit anzuerkennen, dass die Crimina- 
listen bei weitem am meisten zur Lösung des Problemes ge- 
than haben. Allerdings waltet bei manchen derselben der hand- 
greifliche Irrthum ob, dass sie die Frage für erledigt erachten 
durch Aufstellung des sog. Territorialprinzipes, d. h. des Grund-- 
salzes, dass nur der Slaat in seinem Gebiete Gerichtsbarkeit 
habe, diese sich aber über Alles und Alle innerhalb dieser Grän- 
zen ersirecke; während die Frage vielmehr die ist: ob er auch 
Handlungen ins Auge zu fassen hat, bei welchen er nicht selbst 
betheiligt ist? Allein Viele und von den Ausgezeichnetsten 
haben ganz richtig aufgefasst, wovon es sich handelt. Im Uebri- 
gen stehen sich freilich die Meinungen sachlich schroff entgegen. 
Einer Seits nämlich wird, freilich in verschiedener Fassung 
und Begründung, dem Staate das Recht und die Pflicht zuge- 
theilt, in gewissen Fällen auch über den Schutz der eigenen 
Rechtsordnung hinauszugehen. So verlangt z.B. schon Renazzi 
(Elementa jur. crim., L. Ill, cap. 5, $. 3.), dass der Staat im 
Auslande begangene Verbrechen bestrafe, wenn sie so schwer 
seien, dass jedes Volk ein Interesse dabei habe, sie ganz besei- 
tigt zu sehen. — Rudolph (De poena delictorum extra territo- 
rium adınissorum. Erl., 1790) erachtet es für eine Pflicht der 
Menschlichkeit, d. h. für eine allgemeine sittliche Pflicht, dass auf
	        
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