vom Asyle. 509
Auslieferungen häufig vorkommen, theils in Folge von Verträgen,
theils gegen Reversalien, theils aus blosser comilas, so ZWAT,
dass eine Weigerung als Beweis üblen Willens betrachtet werde.
— Fester ist Klüber, V.R., 2. Aufl, S. 75, welcher keinerlei
Verpflichtung ohne Vertrag zugiebt. — Dass Pinheiro Fer-
'reira, Cours de droit publ., Bd. II, S. 32 fg. und 179, unbe-
dingt gegen jede Auslieferung ist. kann nicht Wunder nehmen ;
wohl dagegen, dass Whealon, El&mens du dr. intern., ed. 2,
I, S. 138 fg., blos nur die Meinungen für und gegen aufzählt, seine
gegen die Auslieferungspflicht gehende Meinung aber nur er-
rathen lässt. — Auf einen Ihcoretisch und praklisch bedenklichen
Boden stellt sich Oppenheim, V.R. S. 192 und 382, wenn
er zwar eine nalürliche Auslieferungsverpflichtung läugnet, dem
Staate aber zum Behufe des Rechtsschutzes den Abschluss von
Verträgen zu gegenseiliger Auslieferung zur Pflicht machen will,
jedoch wieder nur mit solchen Staaten, welche auf gleicher Ge-
sitiungsstufe stehen, und sich selbst ein gebildetes Recht zur
Aufgabe stellen. — In klarer Ausführung setzt endlich Heffter,
V.R., 2. Aufl., S. 119 fg., auseinander, dass keine unbedingte
Rechtspflicht zur Auslieferung bestehe, es vielmehr Sache des
Gewissens und des klugen Ermessens sei, Verträge zu schliessen,
und zwar namenllich zum Behufe gegenseitiger Auslieferung in
solchen Fällen, in welchen ihm selbst oder dem menschlichen Ge-
schlechte an der Bestrafung liege. Unter dieser Voraussetzung
sei dann aber keine Art von Verbrechen ausgenommen; auch die
politischen nicht.
Weniger bedeutend, als man berechtigt wäre zu erwarten,
sind die Ausführungen über das Schutzrecht und die Ausliefe-
rungspflicht in den eigenen Werken über das internationale
Privatrecht, welche sich denn doch auch auf strafrechtliche
Fragen. erstrecken. Doch sind dieselben wohl alle gegen die An-
nahme einer unbedingten und natürlichen Pflicht,” So z.B. Voet,
De statutis eorumque concursu, Sect. XI, c. 1, no. 6; Leyser,
Medidat. ad Pand., med. 10; Story, Conflict of laws, 2. Aufl.
S. 516 fg.; Foelix, Droit intern. prive, $S. 579.
Ausführlich dagegen wird die Frage behandelt in einigen
Sonderschriften. — Mit grosser Lebendigkeit, allein mit