Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 509 
Auslieferungen häufig vorkommen, theils in Folge von Verträgen, 
theils gegen Reversalien, theils aus blosser comilas, so ZWAT, 
dass eine Weigerung als Beweis üblen Willens betrachtet werde. 
— Fester ist Klüber, V.R., 2. Aufl, S. 75, welcher keinerlei 
Verpflichtung ohne Vertrag zugiebt. — Dass Pinheiro Fer- 
'reira, Cours de droit publ., Bd. II, S. 32 fg. und 179, unbe- 
dingt gegen jede Auslieferung ist. kann nicht Wunder nehmen ; 
wohl dagegen, dass Whealon, El&mens du dr. intern., ed. 2, 
I, S. 138 fg., blos nur die Meinungen für und gegen aufzählt, seine 
gegen die Auslieferungspflicht gehende Meinung aber nur er- 
rathen lässt. — Auf einen Ihcoretisch und praklisch bedenklichen 
Boden stellt sich Oppenheim, V.R. S. 192 und 382, wenn 
er zwar eine nalürliche Auslieferungsverpflichtung läugnet, dem 
Staate aber zum Behufe des Rechtsschutzes den Abschluss von 
Verträgen zu gegenseiliger Auslieferung zur Pflicht machen will, 
jedoch wieder nur mit solchen Staaten, welche auf gleicher Ge- 
sitiungsstufe stehen, und sich selbst ein gebildetes Recht zur 
Aufgabe stellen. — In klarer Ausführung setzt endlich Heffter, 
V.R., 2. Aufl., S. 119 fg., auseinander, dass keine unbedingte 
Rechtspflicht zur Auslieferung bestehe, es vielmehr Sache des 
Gewissens und des klugen Ermessens sei, Verträge zu schliessen, 
und zwar namenllich zum Behufe gegenseitiger Auslieferung in 
solchen Fällen, in welchen ihm selbst oder dem menschlichen Ge- 
schlechte an der Bestrafung liege. Unter dieser Voraussetzung 
sei dann aber keine Art von Verbrechen ausgenommen; auch die 
politischen nicht. 
Weniger bedeutend, als man berechtigt wäre zu erwarten, 
sind die Ausführungen über das Schutzrecht und die Ausliefe- 
rungspflicht in den eigenen Werken über das internationale 
Privatrecht, welche sich denn doch auch auf strafrechtliche 
Fragen. erstrecken. Doch sind dieselben wohl alle gegen die An- 
nahme einer unbedingten und natürlichen Pflicht,” So z.B. Voet, 
De statutis eorumque concursu, Sect. XI, c. 1, no. 6; Leyser, 
Medidat. ad Pand., med. 10; Story, Conflict of laws, 2. Aufl. 
S. 516 fg.; Foelix, Droit intern. prive, $S. 579. 
Ausführlich dagegen wird die Frage behandelt in einigen 
Sonderschriften. — Mit grosser Lebendigkeit, allein mit
	        
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