Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

514 Völkerrechtliche Lehre 
Rechtszustandes nach Kräflen beizutragen; theils schon an sich, 
weil die Vernunft einen solchen fordere, theils weil er praktisch 
die nothwendige Bedingung der Erreichung alles "körperlichen 
und geistigen Guten sei. Auf diese Gıündlage wird denn auch an 
den Staat, als an einen Verein von vernünfligen Menschen zu 
gemeinschaftlicher Erreichung ihrer Lebenszwecke, das Ansinnen 
gestellt, mit seinen grösseren Kräften das ihm in dieser Richtung 
Mögliche zu bewerkstelligen. Dieses Mögliche aber besteht nun 
eben darin, dass der Staat nicht blos für den eigenen Kreis und 
in demselben das Recht fördert und schützt, sondern auch ausser- 
halb desselben wirkt, so weit man seiner bedarf, und er nicht 
auf ein näheres Recht zu solchen Handlungen stösst. Nach dieser 
Ansicht ist also die Pflicht erst dann vollständig erfülll, wenn 
auf der ganzen Erde die Herrschaft des Rechtes ausgebreitet ist; 
und es muss das unablässige Anliegen des Staats sein, den jetzi- 
gen, allerdings noch sehr unvollkommen, Zustand jenem Ziele zu 
nähern. 
Die Ausführung dieses Grundgedankens erfordert denn aber 
eine Reihe von Handlungen, und zwar, wenigstens theilweise, 
verschieden je nachdem einer der möglichen Fälle vorliegt. Sol- 
cher sind aber, wie oben S. 505 hereits bei. anderer Gelegenheit 
bemerkt ist, vier. Einmal die Verlelzung der Rechtsordnung 
eines andern Staats durch diesseitige Unterlhanen und von dies- 
seiligem Gebiete aus. Zweitens, Rechisverletzungen, begangen 
im fremden Gebiete von diesseiligen Unterthanen, welche nach 
der That und unabgeurlheilt in die Heımath zurückgekehrt sind. 
Drittens, Vergehen, in fremdem Gebiete begangen von Angehö- 
rigen desselben, welche nach der Handlung und ungestraft sich 
in den diesseitigen Staat begaben. Endlich viertens, Vergehen 
gegen einen fremden Staat, begangen von Angehörigen eines 
dritten Staates, welche seitdem in diesseitige Gewalt gekommen sind. 
a) Der erste Fall. 
Vor Allem muss natürlich dafür gesorgt werden, dass keiner 
Derjenigen , welche thatsächlich und rechtlich unter den Ge- 
setzen und der Botmässigkeit des Staates stehen, 
die Rechte anderer Staaten und ihrer Angehörigen vom dies-
	        
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