Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

516 Völkerrechtliche Lehre 
mungen gegen die in dessen Schutz stehenden Rechte von Pri- 
vaten. In allen diesen Fällen aber hat der Staat das Recht und 
die Pflicht, schon bei blosser Wahrscheinlichkeit zu handeln, 
vorausgeselzt, dass diese in objectiver und subjecliver Beziehung 
genügend vorliegt. Er hat ferner die Aufgabe, immer die ent- 
sprechenden Mittel anzuwenden. Er soll allerdings nicht über- 
flüssige Belästigungen zum Behufe des Schutzes anordnen; da- 
gegen müssen seine Anstalten unter allen Umständen dem Zwecke 
gewachsen sein, und namentlich ist Bedrohungen besonders wich- 
tiger Rechte, oder ungewöhnlich gewaltsamen, frechen und 
häufigen Angriffen mit entsprechenden Vorkehrungen entgegen zu 
treten. Endlich darf nicht erst auf Klage oder Bitte des Be- 
drohten gewartet werden. Erhaltung der Weltrechtsordnung im 
eigenen Gebiete ist unbedingte Pflicht, welche auch ohne Auf- 
forderung vollzogen werden muss, sobald überhaupt sichere 
Kenntniss irgend einer Art von der objecliven Nothwendigkeil 
zugekommen ist. Und aus demselben Grunde entbindet auch 
die Möglichkeit, dass der fremde Staat die Gefahr noch in seinem 
Gebiete und mit seinen Mitteln besiegen könnte, nicht von dies- 
seiliger Thätigkeit. — Hinsichtlich der einzelnen zu ergreifenden 
Maassregel entscheidet natürlich die Erreichung des Zweckes. 
Als Regel kann allerdings aufgestellt werden, dass der Staat zum 
Schutze fremden Rechtes keine anderen Vorkehrungen zu treffen 
hat, als er für seine eigene Rechtsordnung zweckiässig und erfor- 
derlich findet. (Darf doch angenommen werden, dass er in letz- 
terer Beziehung alles Nöthige thut.) Allein möglicherweise können 
doch, wenn der Zweck nicht anders zu erreichen steht, auch 
noch anderweitige Maassregeln verlangt werden, welche wohl 
für die Bewahrung des äussern, nicht aber auch des innern 
Rechtes von Bedeutung sind, oder im letzteren Verhältnisse nicht 
in solcher Ausdehnung erforderlich zu sein pflegen. In solchem 
Falle wäre die Einrede der Nichtanwendung für die eigene Si- 
cherheit durchaus ungenügend; nicht diese, sondern eine fremde 
soll ja gewahrt werden. Und eben so wenig wäre es ein ge- 
nügender Unterlassungsgrund , dass zum Schutze eines fremden 
Staates ein Recht der diesseitigen Bürger beschränkt werden 
müsste. Wenn dieser Schulz eine Aufgabe des Staales ist, haben
	        
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