Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 543 
wird: so muss aus dem schützenden Gebiete jeden Falles eine 
wahre Diebs- und Räuberhöhle werden, welche nicht nur den 
Auswurf aller Völker gegen die verdiente Strafe schützt, sondern 
aus welcher sie zu neuen Unthaten ausziehen. Ausserdem kann, 
je nachdem die staatlichen Zustände in der Welt überhaupt sind, 
auch noch ein Heerd für politische Unruhen und umwälzerische 
Unternehmungen in weilester Tragweite gebildet werden. Es 
ist möglich, dass sich die Flüchtlinge verschiedener Staaten in 
einem solchen Asyle sammeln, sich unter sich verbinden und da- 
durch verstärken, von hier aus die Bewegungen allerwärls unter- 
halten, endlich bald dahin bald dorthin zu wohl vorbereiteten und 
vielleicht umfassenden Angriffen sich wenden. 
Nicht erst eines Beweises bedarf es aber, dass diese Uebel- 
stände besonders kräftig hervortreten, ja zum Theile noch mit 
weiteren vermehrt werden, wenn ein Staat das allgemeine Asyl- 
recht so weit treibt, dass er die flüchtigen Fremden nicht blos 
beherbergt, sondern sie auch grundsätzlich und somit ohne per- 
sönliche Unterscheidung in sein Staatsbürgerrecht förmlich auf- 
nimmt. In diesem Falle verliert nämlich der Staat einer Seits 
selbst die geringe Möglichkeit von Aufsichtsmaassregeln und Be- 
schränkungen, welche er etwa noch gegen blos geduldete Fremde 
zum Rechtsschutze und zur Verminderung der oben angedeuteten 
Nachtheile anwenden könnte; und anderer Seits kann er, viel- 
leicht gegen Wunsch und bessere sittliche Ueberzeugung, in die 
Lage kommen, sich eines mit auswärtigen Behörden in Unge- 
legenheit gekommenen Staatsangehörigen dieser Art annehmen 
zu müssen, während er einen blos geduldeten Fremden verdientem 
Schicksale überlassen mag "). 
  
  
1) Nicht erst der Bemerkung bedarf es, dass sich die Sache noch weit 
schlimmer für einen solchen Staat gestaltet, wenn er nicht blos förmlich an- 
genommene Bürger schützt, sondern eine Verpflichtung hierzu schon dann 
anerkennt, wenn ein Flüchtling auch nur die ersten unvollkommenen Schritte 
zu einer künftigen Aufnahme gemacht hat, z. B. eine Meldung um einstiges 
Bürgerrecht, Ergreifung eines Domiciles im Lande u. dergl. Hier ist die 
Möglichkeit eines Missbrauches der so unvorsichtig angebotenen Schutzgewalt 
so gross; die Wahrscheinlichkeit vielfacher verdriesslicher Verwicklungen 
mit andern Staaten so dringend; die Grundlage der ganzen Handlungsweise
	        
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