Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 545 
liche Fall ist,) dann tritt wieder die Möglichkeit manchfacher Unzu- 
träglichkeit ein. Wie immer solche Bedingungen geselzt sein 
mögen, von einzelnen Unerwünschten werden sie umgangen oder 
erlüllt werden, daraus dann aber die oben nachgewiesenen Nach- 
iheile für das eigene Land und für fremde Staaten enislehen. 
4, 
Das vermittelnde System. 
Sehr leicht begreift sich, dass die bedeutenden Nachtheile, 
welche eine folgerichtige Durchführung sowohl der kosmopolili- 
schen als der selbstsüchtigen Anschauung zur nolhwendigen Folge 
hat, stutzig machen. Soll man in der That einer ideellen Auf- 
fassung der Menschheits- und der Staaiszwecke, deren vollstlän- 
dige Erreichung doch jeden Falles in weiter Ferne steht, so be- 
deutende und unmilltelbare Opfer bringen? Ist es im andern 
Falle klug, eine so wenig genossenschaftliche Stellung gegen 
Andere einzunehmen, dass man durch den unvermeidlichen Rück- 
schlag selbst empfindlich leidet? Ist es überhaupt die Aufgabe, 
die menschlichen Angelegenheiten zur Zufriedenstellung eines 
dogmalischen Grundsatzes einzurichten, was immer die Kosten 
und die Leiden einer logisch untadelhaften Durchführung sein 
mögen; oder ist es nicht vielmehr Forderung der gesunden 
Vernunft und der Sittlichkeit, nach einer solchen Gestaltung der 
Dinge zu suchen, welche die mehrsten Vortlheile bei den gering- 
sten Nachtheilen verspricht, wenn auch dabei nicht ganz folge- 
richtig verfahren werden kann? 
Nicht nur von allen europäischen Staaten (freilich mit sehr 
verschiedener Ausführung), sondern auch fast ausnahmslos von- 
der Lehre (freilich in der Regel ohne genaues Bewusstsein und 
scharfe Gedankenfolge) ist die letztere Frage bejaht worden. 
Man ist darüber einig, dass weder eine ausnahmslose kosmopo- 
litische Unterstützung der Rechtsordnung, noch aber auch eine 
enge Beschränkung auf die Hütung des eigenen Hauses die 
praktische Aufgabe sein dürfe. Es soll das Mögliche erstrebt 
werden, das heisst, es soll Rechtsschutz auch ausserhalb der 
unmittelbar betheiligten Staatsordnung geleistet werden, wo die-
	        
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