Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 551 
Von einer völligen Verweigerung jeder Rechtshülfe. in 
allen Fällen, in welchen die Rechte eines fremden Staates be- 
droht oder verletzt sind, kann natürlich nicht die Rede sein. 
Eine solche grundsätzliche Nichtanerkennung des Rechtes fremder 
Staaten wäre nicht nur eine völlige Barbarei, sondern auch, weil 
damit auch der Anspruch auf Achtung des eignen Rechtes auf- 
gegeben wäre, eine grobe Verkennung wohlverstandenen Vortheiles. 
Ueberdiess hiesse diess den kosmopolitischen Gedanken ganz ver- 
lassen, nicht aber ihn auf Nothwendiges beschränken. Der Grund- 
satz der Hülfe muss also bestehen bleiben; und nur wo es sich 
findet, dass Beihülfe für den fremden Staat und dessen Recht 
von untergeordneter Bedeutung ist, während die daraus für den 
diesseitigen Staat drohenden Missstände sehr empfindlich wären, 
mag so weit, aber auch nur so weit, eine Ausnahme billiger- 
weise gemacht werden. 
Wirft man nun einen Blick auf-die (oben S. 514 ff. näher 
erörterten) vier verschiedenen Arten von Fällen, in welchen bei 
Anerkennung des kosmopolitischen Grundsatzes einem fremden 
Staate zur Aufrechterhaltung seines öffentlichen Rechtes Hülfe zu 
leisten sein kann: so sieht man vor Allem, dass dieselben zwei 
Gruppen bilden. In der einen stehen diejenigen, präventiven und 
repressiven, Maassregeln, welche der helfende Staat gegen die 
unter seiner eigenen Botmässigkeit Stehenden zu ergreifen hat. 
Also theils die Angriffe auf fremde Staaten, welche im diesseitigen 
Gebiete von diesseitigen, bleibenden oder vorübergehenden, An- 
gehörigen vorbereitet und vollzogen werden; theils die Bestra- 
fung solcher Angehöriger, welche in fremdem Gebiete gegen 
die dortige Gewalt sündigten, allein unentdeckt oder mindestens 
ungestraft, unter die vaterländische Gerichtsbarkeit zurückkamen. 
Die andere Abtheilung aber wird gebildet von den Fällen, in 
welchen eniweder Unterthanen des fremden Staates selbst oder 
Angehörige dritter Staaten sich gegen die Rechte jenes Staates 
verfehlten, unbestraft entkamen, nun aber sich in diesseiliger 
Gewalt befinden. — Vergleicht man nun aber die eigenthümliche 
Wichtigkeit der Beihülfe in den beiderseitigen Fällen für den 
verletzten, und die Beschwerlichkeiten der Mitwirkung für den 
helfenden Staat: so ist wohl hinsichtlich der in die erste Gruppe 
Zeitschr. für Staatew. 1853. 9s Heft. 36
	        
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