Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

558 Völkerrechtliche Lehre 
neinen. Allerdings wird durch eine Weigerung der Grundsatz 
verlassen, welchem gemäss das Gesetz und das gesetzliche Ver- 
fahren eines andern Staates ohne weilere Untersuchung als ge- 
recht und der Rechtsordnung angemessen zu betrachten und zu 
achten ist. Ferner ist nicht zu läugnen, dass der Weigerung 
ein verletzendes Urtheil. über die Gesiltigungsstufe des fraglichen 
Staates zu Grunde liegt. Allein einmal ist der Staat durch seine 
Bereitwilligkeit, zur Weltrechtsordnung beizutragen, nicht ver- 
bunden, zu einer von ihm selbst als grausam, somit als sachlich 
ungerecht, erkannten Handlung mitzuwirken; vielmehr würde eine 
Mitwirkung dieser Art geradezu pflichtwidrig sein. Sodann hat 
der Staat das Recht, sich einer Handlungsweise zu enthalten, 
welche ihn der Achtung seiner eigenen Unterthanen berauben, 
ihm selbst vielleicht ernstliche Ungelegenheiten zuziehen würde. 
— Im Uebrigen mögen die Zwistigkeiten mit dem fremden 
Staate, welche aus einer Weigerung entstehen könnten, durch 
ein kluges Benehmen vermieden werden. Entweder kann näm- 
lich durch einen Vertrag ein für allemal die Verpflichtung zur 
Auslieferung wegen der in Frage stehenden Verbrechen beseitigt 
werden; oder aber ist, und wohl noch besser, die Nichtanwen- 
dung der von uns beanstandeten Strafe für alle Fälle von Aus- 
lieferungen durch Uebereinkunft festzusetzen. 
Die Verträge über die gegenseitige Unterstützung der Rechts- 
pflege beschränken, wohl ausnahmslos, die Verabredungen über 
Auslieferung auf die schwereren Verbrechen. Entweder sind 
dieselben ausdrücklich und unter dieser Bezeichnung blossen 
Vergehen entgegengestellt; oder sie sind nach der Höhe der 
gesetzlich angedrohten Strafe bezeichnet; oder es wird endlich 
ein Verzeichniss solcher groben Rechtsverletzungen gegeben, auf 
welche ausschliesslich die Bestimmungen des Vertrages Anwen- 
dung finden sollen. Beruht nun diese Gewohnheit auf einer rich- 
tigen Auffassung, und ist daher auch in der Lehre eine allge- 
meine Ausnahme grundsätzlich zu verlangen? — Allerdings. 
Zwar begreift eine vollständige Rechtsordnung auch die Bewahrung 
des Gesetzes gegen leichtere Verleizungen; und kann möglicher- 
weise eine Handlung dieser Art eben so vielen unsittlichen und 
ungesellschaftlichen Willen beweisen, oder eben so grossen sach-
	        
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