562 Völkerrechtliche Lehre
nämlich die Unterlassung von Vorbeugungsmaassregeln gegen die
Verletzung vonEinkommensgesetzen fremder Staa-
ten, namentlich also gegen Schleichhandel diesseitiger Unter-
thanen in das jenseitige Gebiet. Nicht etwa, weil der Schleich-
handel nicht unter den Begriff der Störung der Rechtsordnung
file. Die Zollgesetze sind ein wesentliches Mittel zur Feststellung
der Beitragpflicht der verschiedenen Gatlungen von Unterthanen
zu den Staatslasten; und überdiess hängt von ihrer Durchführung
die Aufrechterhaltung manchfacher Rechte und Privilegien ab,
‘welche jeder Staat vollkommen befugt ist, seinen Unterthanen zu
verleihen. Auch nicht damit kann die Ausgabe gerechifertigt
werden, dass der diesseilige Staat bei der ganzen Maassregel
kein Interesse habe. Abgesehen davon, dass diese Rücksicht
bei der kosmopolitischen Auffassung überhaupt zurückgestellt
wird, wäre diese Ansicht nicht einmal thatsächlich richtig. Theils
ist nichts verkehrter, als die, freilich nicht ‘eben seltene, Freude
einer Regierung an der erfolgreichen Durchbrechung des Han-
delssystemes anderer Staaten. Die Vergeltung lässt in der Regel
nicht lange auf sich warten, .da die zu erfolgreichen Schleich-
händlern Gebildeten keinerlei Anstand nehmen, ihre Künste auch
gegen die eigenen Gesetze zu kehren; und überdiess von dem
diesseits nicht beschützten Nachbarstaate nicht erwartet werden
mag, dass er nun doch seiner Seits seine Unterthanen von Be-
einträchtigung unserer Abgabengesetze abzuhalten suche. Theils
aber bildet sich durch den Schleichhandel eine verwegene, arbeits-
scheue,’allmählig auch zu jeder andern Art von Gesetzesver-
letzung geneigte Bevölkerung aus, welche dem eigenen Staale
lästig und gefährlich werden kann. Am wenigsten endlich darf
die Vorbeugung desshalb unterbleiben, weil etwa Vortheil aus
dem Schleichhandel gezogen wird. Aus gleichem Grunde könnte
Diebstahl, Betrug und Raubmord im fremden Gebiete begünstigt
werden. — Wohl aber rechtfertigt sich die Aufstellung einer
Ausnahme von dem Präventivsysteme in diesem besondern Falle
dadurch, dass eine wirksame Vorkehrung nur durch solche Ueber-
wachungen und Beschränkungen des eigenen inneren Gewerbe-
wesens und Handels, der sämmtlichen Verkehrsanstalten und Ver-
bindungswege hergestellt werden könnte, dass sie den diesseitigen