Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

564 Völkerrechtliche "Lehre 
zuwenden; nur bei Unternehmungen gegen fremde Zollgesetze 
behält sich der Staat freie Hand vor, je nach der Beschwerlich- 
keit und Schädlichkeit der an sich nöthigen Maassregeln. Die 
Strafen werden entweder durch die eigenen Gerichte des Staates 
und nach seinen Gesetzen zugefügt, oder durch Auslieferung des 
Verbrechers an den verletzten Staat möglich gemacht. Ersteres 
findet stali bei denjenigen Rechtsstörungen, welche von den 
Angehörigen des mitwirkenden Staates begangen worden sind. 
Ausgeliefert dagegen werden Angehörige des verletzten Staates 
und Solche, welche beiden Staaten fremd sind; beide jedoch nur 
dann, wenn sie der Verletzung von Rechten Einzelner beschuldigt 
sind, wogegen flüchtige politische Verbrecher, welche dem Staate 
ihres jetzigen Aufenthaltes fremd sind, von letzterem weder be- 
straft noch ausgeliefert werden. Ihre Duldung oder einfache 
Wegweisung ist lediglich Sache der Gesetzgebung und Politik 
des einzelnen um Aufenthalt angegangenen Staates; denn der 
Staat hat nur ein Recht, nicht aber eine Pflicht zur Aufnahme 
Fremder; die Geduldeten unterliegen jeden Falles den nöthigen 
Vorbeugungsmaassregeln gegen Wiederholung ihrer Unterneh- 
mungen. 
Als ein wichtiger Anhang ist aber schliesslich noch die 
Frage über Gegenseitigkeit des Verfahrens zu erörtern. 
Die im Vorstehenden dargelegten Grundsätze sowohl über 
Verhinderung und Bestrafung im Allgemeinen als über die Auf- 
nahme Flüchtiger im Besonderen fliessen aus der Natur der 
Sache, d. h. aus der wesentlichen Aufgabe des Staates und aus 
überall gültigen Zweckmässigkeitsgründen. Jeder Staat ist daher 
nicht nur berechligt, dieselben als Regeln seines eigenen Ver- 
haltens aufzusiellen und zu befolgen; sondern er kann auch 
verständiger- und billigerweise an andere Staaten das Verlangen 
stellen, dass dieselben in ihrem Verhältnisse zu ihm das gleiche 
Verfahren einhalten. Leicht wird daher auch, bei der innern 
Richtigkeit der Sache, eine Gewohnheit oder gar ein förmlicher 
Vertrag auf dieser Grundlage zwischen bestimmten Staaten zu 
Stande gebracht werden können. — Allein es ist allerdings mög- 
lich, dass irgend eine fremde Regierung diese Ansicht von Recht 
und Pflicht nicht tkeilt, und ihrer abweichenden Auffassung. im
	        
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