Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 665 
äussern Verkehre Folgen giebt; also entweder eine von uns 
geforderte Mitwirkung nicht leistet, oder eine diesseils nicht als 
zulässig erachtete weitergehende Hülfsforderung stellt. Es ent- 
steht nun die Frage, welche Folgen ein solcher Widerspruch 
haben könne, beziehungsweise haben müsse ? 
Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine Forderung oder 
Weigerung dieser Art sachlich so bedeutend oder so verleizend 
für klares Recht sein kann, dass sich selbst ein Krieg daraus 
entspinnt. Da jegliche Rechtsverletzung grundsätzlich zur Selbst- 
hülfe führen mag; und da ferner jeder Staat über die Thatsache 
und die Schwere einer ihm zugefügten Rechtsverletzung selbst 
Richter ist: so lässt sich natürlich nicht im Allgemeinen sagen, 
welche Fälle gerade diese äussersten und bedenklichen Mittel 
rechtfertigen möchten. Allein man kann wohl zugeben, dass 
z. B. die ungehinderte Duldung von Freischaaren- oder Seeräuber- 
zügen, oder ein Versuch, die Auslieferung eines eigenen Unter- 
thanen des angegangenen Staates zu erzwingen; oder die Gewäh- 
rung eines Asyles für alle Arten von gemeinen Verbrechern, den 
Streit bis zur Ergreifung der Waffen erhitzen könne. Mehr 
Sittlichkeits- und Klugheits-, denn Rechtsregeln sind es daher, 
wenn, einmal, gefordert wird, dass ein Fall von geringerer Be- 
deutung oder gar von zweifelhaftem Rechte nicht als Grund zu 
einem Kriege betrachtet werde; und wenn, zweitens, der Rath 
gegeben wird, Forderungen, welche nicht in deın oben aus- 
einander gesetzten gemässigten Systeme ihre Rechtfertigung finden, 
überhaupt nicht zum Gegenstande eines ernstlichen Streites zu 
machen, weil man sonst leicht in die Gefahr kommt, sich selbst 
als ausserhalb des bestehenden Gesittigungs- und Verständigkeits- 
kreises stehend zu erweisen, und durch eine ungewöhnliche For- 
derung den Widerspruch und die Abneigung aller anderen Staaten, 
selbst der zunächst nicht betheiligten, zu erwecken. 
In der Regel ist übrigens natürlich von diesem äussersten 
Mittel zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit über inter- 
nationale Rechtshülfe keine Rede, sondern es handelt sich, wenn. 
Vorstellungen und Unterhandlungen nicht zur Ausgleichung führen, 
nur von Retorsion, als Zwangsmaassregel und Herstellung der 
Gegenseitigkeit. Hier werfen sich denn aber zwei Fragen auf.
	        
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